- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Wengler a.a.O. ins Feld geführten Argumente liegen neben der Sache. Dennoch soll zu ihnen Stellung genommen werden, weil die Stellung des Kritikers geeignet ist, seinen Ausführungen trotz ihrer unsachlichen Form besonderes Gewicht zu verschaffen. Der Senat hat in den Mittelpunkt seiner Erwägungen in der bei LM HLKO Art. 46 Nr. 2 abgedruckten Entscheidung vom 18. März 1959 den Satz gestellt, daß mit dem Schutz, den ein Verfolgter habe verlieren müssen, damit die Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG erfüllt seien, seinem ganzen Zusammenhang nach nur der Schutz gemeint sein könne, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland zu gewähren berechtigt sei. In diesem Sinne haben auch die Erläuterungsbücher von Blessin/Wilden §43 BEG Anm. 32 und van Dam/Loos §43 Anm. 5 c auf Seite 250 die Bestimmung des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verstanden. In dem letztgenannten Kommentar wird besonders auf Art. 112 Abs. 2 WeimRV verwiesen, der ebenso wie Art. 3 Abs. 6 der Reichsverfassung von 1871 eine Schutzpflicht des Deutschen Reiches für alle Deutschen gegenüber dem Ausland aussprach. Das Urteil hat diese Erwägung durch eine weitere Erwägung zu stützen versucht, indem es weiter ausführt, daß Art. 46 HLKO keine Schutzpflicht der Besatzungsmacht für die Bewohner der besetzten Gebiete statuiere, sondern nur die Macht und die Herrschaftsbefugnisse der Besatzungsmacht gegenüber den Bewohnern besetzter Gebiete einschränke. Wengler a.a.O. sucht diese Beweisführung damit aus den Angeln zu haben, daß er darzulegen versucht, dem besetzenden Staat obliege den Bewohnern besetzter Gebiete gegenüber auch eine Schutzpflicht. Er glaubt, sich auf Art. 27 der 4. Genfer Konvention (deutsche Übersetzung im Archiv des Völkerrechts Bd. 2 [1950] Seite 446) berufen zu können, der von "geschützten Personen" und weiter davon spricht, daß diese Personen jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und insbesondere vor Gewalttätigkeiten geschützt werden sollen. Das ist zweifellos richtig. Der Ausdruck "geschützte Personen" wird, außer in Art. 27 Abs. 4, auch noch in anderen Artikeln dieser Konvention gebraucht. Es mag auch mit Wengler davon ausgegangen werden, daß die Genfer Konvention von 1949 keine Neuerung sei, sondern nur die Bestätigung des schon vorher geltenden Völkerrechts enthält. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß der Besatzungsmacht zugunsten der durch diese Konvention geschlitzten Personen Schutzpflichten bestimmten Inhalts gegenüber ausländischen Staaten auferlegt werden. Wenn man die Konvention als ganzes ansieht, dann handelt es sich im wesentlichem um die Begrenzung der Besatzungsgewalt, wie dies besonders deutlich in Art. 3 der Konvention hervortritt, wo jeder an der Konvention beteiligten Macht die Verpflichtung auferlegt wird, wenigstens die in diesem Artikel aufgezählten Bestimmungen über die Behandlung der Bewohner des besetzten Gebietes anzuwenden, und wo von Handlungen die Rede ist, die in Bezug auf die dort genannten Personen verboten sind und bleiben. Es kann Wengler eingeräumt werden, daß in einzelnen Bestimmungen der Konvention auch bestimmte Interessen der Bewohner okkupierter Gebiete "geschützt" werden, aber diese Schutzpflichten sind im ganzen gesehen nur sekundäre Auswirkungen der dort stipulierten Einschränkungen der Besatzungsgewalt. Aus diesen Vorschriften kann nicht geschlossen werden, daß §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG auch diesen "Schutz" meint, der dem Verfolgten versagt worden ist und ursächlich für eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat geworden ist. Was Wengler dabei völlig übersieht, ist folgendes: Die Besatzungsgewalt, die die okkupierende kriegführende Macht gegenüber Angehörigen des feindlichen Staates und anderen Bewohnern besetzter Gebiete ausübt, ist Gebietshoheit und nicht Personalhoheit (Verdroß, Völkerrecht 4. Aufl. S., 382). Sie endet an den Grenzen des okkupierten Gebiets; ihr sind diejenigen Angehörigen des Staates, dessen Gebiet ganz oder teilweise besetzt ist, nicht unterworfen, die sich außerhalb dieses Gebietes befinden oder die sich der Gewalt des Okkupanten durch Verlassen des besetzten Gebietes entziehen. Mit dem Verlassen des besetzten Gebietes endet auch die dem Okkupanten obliegende Schutzpflicht, auf die sich Wengler bezieht. §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a.a.O. hat gerade http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382464 3 von 5 3/19/2022

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