17 Gemessen daran benennt die Beschwerde keinen Verfahrensverstoß. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage einer verminderten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten anlässlich dessen Leugnung des Holocaust am Abend des 12. Juli 2012 auseinandergesetzt (UA S. 41 f.). Aufgrund tatrichterlicher Würdigung ist es frei von Rechtsfehlern zu der Überzeugung gelangt, dass eine alkoholbedingt verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beim Beklagten nicht vorgelegen hat. Dazu hat sich das Berufungsgericht wesentlich zum einen auf die in sich widersprüchlichen Aussagen des Beklagten während des gerichtlichen Verfahrens gestützt. Der Beklagte hat vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2018 einerseits erklärt, keine Erinnerung mehr daran zu haben, wieviel Bier am Abend des 12. Juli 2012 getrunken worden ist und was er damals getrunken hat. Andererseits hat er zugleich ausgesagt, am nächsten Morgen ab 7:00 Uhr Frühdienst gehabt zu haben und zu diesem Zeitpunkt nüchtern gewesen zu sein (Bl. 191 R, VG-Akte). In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte dagegen angegeben, am Abend des 12. Juli 2012 auch Schnaps getrunken zu haben und stark angetrunken gewesen zu sein (Bl. 294 R, OVG-Akte), dann aber auf Nachfrage des Kläger-Vertreters ausgeführt, sich nicht mehr genau zu erinnern, wieviel er getrunken hat (Bl. 295 OVG-Akte). Dass das Berufungsgericht die Einlassungen des Beklagten, am Abend des 12. Juli 2012 sei viel getrunken worden, nach alledem als "vage und unsubstantiiert" beurteilt, ist frei von Rechtsfehlern. 18 Ebensowenig verletzt es revisibles Verfahrensrecht, dass sich das Berufungsgericht auf die im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Aussagen der vernommenen Zeugen gestützt hat. Die vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen Po., Hö. und We. haben für den Abend des 12. Juli 2012 keinen exzessiven Alkoholkonsum des Beklagten bekundet und Ausfallerscheinungen beim Beklagten ausdrücklich verneint. Das Berufungsgericht hat die Zeugen gemäß § 65 Abs. 4 BDG auch nicht abermals selbst vernehmen müssen, nachdem die erstinstanzlich protokollierten Zeugenaussagen vom Beklagten nicht mehr angegriffen worden waren und sich das Berufungsgericht der Würdigung dieser Zeugenaussagen durch das Verwaltungsgericht vollumfänglich angeschlossen hat. 19 Im Übrigen hat das Berufungsgerichts bei seiner Überzeugungsbildung auch den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht verletzt. Entlastende Umstände sind nach dem Grundsatz, "in dubio pro reo" dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 Rn. 27 und vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 ff.; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006, -4 StR 141/06 - NStZ-RR 2006, 335 Rn. 11). Lässt sich nach erschöpfender Sachaufklärung ein Sachverhalt nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen, dessen rechtliche Würdigung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten ergibt, so ist dieser Gesichtspunkt nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in die Gesamtwürdigung einzustellen (BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 30 und vom 29. Mai 2008 -2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 Rn. 27). 20 Vorliegend haben die beiden Tatsacheninstanzen den Sachverhalt jedoch - wie oben (Rn. 11) ausgeführt - aufgeklärt. Eine verminderte Schuldfähigkeit konnte gerade nach Überzeugung beider Gerichte nicht festgestellt werden (vgl. VGUA S. 28; Berufungsurteil, UA S. 40). Aufgrund dieser Sachverhaltsaufklärung und der revisionsrechtlich nicht angreifbaren Beweiswürdigung ist der Grundsatz "in dubio pro reo" hier nicht anzuwenden, da eine verminderte Schuldfähigkeit nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts und des Berufungsgerichts fernliegend war. 21 b) Im Hinblick auf eine möglicherweise verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten infolge Alkoholisierung am Abend seiner Leugnung des Holocaust - am 12. Juli 2012 - ist des Weiteren keine verfahrensfehlerhafte Sachverhaltsaufklärung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 69 BDG durch das Berufungsgericht festzustellen. 22 Im gerichtlichen Disziplinarverfahren haben die Tatsachengerichte nach § 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 58, 65 BDG grundsätzlich selbst und von Amts wegen diejenigen Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 20). Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen

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