17
Gemessen daran benennt die Beschwerde keinen Verfahrensverstoß. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage
einer verminderten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten anlässlich dessen Leugnung des Holocaust am
Abend des 12. Juli 2012 auseinandergesetzt (UA S. 41 f.). Aufgrund tatrichterlicher Würdigung ist es frei von
Rechtsfehlern zu der Überzeugung gelangt, dass eine alkoholbedingt verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
beim Beklagten nicht vorgelegen hat. Dazu hat sich das Berufungsgericht wesentlich zum einen auf die in sich
widersprüchlichen Aussagen des Beklagten während des gerichtlichen Verfahrens gestützt. Der Beklagte hat vor dem
Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2018 einerseits erklärt, keine Erinnerung mehr
daran zu haben, wieviel Bier am Abend des 12. Juli 2012 getrunken worden ist und was er damals getrunken hat.
Andererseits hat er zugleich ausgesagt, am nächsten Morgen ab 7:00 Uhr Frühdienst gehabt zu haben und zu diesem
Zeitpunkt nüchtern gewesen zu sein (Bl. 191 R, VG-Akte). In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
hat der Beklagte dagegen angegeben, am Abend des 12. Juli 2012 auch Schnaps getrunken zu haben und stark
angetrunken gewesen zu sein (Bl. 294 R, OVG-Akte), dann aber auf Nachfrage des Kläger-Vertreters ausgeführt, sich
nicht mehr genau zu erinnern, wieviel er getrunken hat (Bl. 295 OVG-Akte). Dass das Berufungsgericht die
Einlassungen des Beklagten, am Abend des 12. Juli 2012 sei viel getrunken worden, nach alledem als "vage und
unsubstantiiert" beurteilt, ist frei von Rechtsfehlern.
18
Ebensowenig verletzt es revisibles Verfahrensrecht, dass sich das Berufungsgericht auf die im erstinstanzlichen
Verfahren erhobenen Aussagen der vernommenen Zeugen gestützt hat. Die vom Verwaltungsgericht vernommenen
Zeugen Po., Hö. und We. haben für den Abend des 12. Juli 2012 keinen exzessiven Alkoholkonsum des Beklagten
bekundet und Ausfallerscheinungen beim Beklagten ausdrücklich verneint. Das Berufungsgericht hat die Zeugen
gemäß § 65 Abs. 4 BDG auch nicht abermals selbst vernehmen müssen, nachdem die erstinstanzlich protokollierten
Zeugenaussagen vom Beklagten nicht mehr angegriffen worden waren und sich das Berufungsgericht der Würdigung
dieser Zeugenaussagen durch das Verwaltungsgericht vollumfänglich angeschlossen hat.
19
Im Übrigen hat das Berufungsgerichts bei seiner Überzeugungsbildung auch den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht
verletzt. Entlastende Umstände sind nach dem Grundsatz, "in dubio pro reo" dann beachtlich, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist
(BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 Rn. 27 und vom 23. Februar 2012 - 2
C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 ff.; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006, -4 StR 141/06 - NStZ-RR 2006, 335 Rn. 11).
Lässt sich nach erschöpfender Sachaufklärung ein Sachverhalt nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen, dessen
rechtliche Würdigung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten ergibt, so ist dieser Gesichtspunkt nach
dem Grundsatz "in dubio pro reo" in die Gesamtwürdigung einzustellen (BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 30 und vom 29. Mai 2008 -2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 Rn. 27).
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Vorliegend haben die beiden Tatsacheninstanzen den Sachverhalt jedoch - wie oben (Rn. 11) ausgeführt - aufgeklärt.
Eine verminderte Schuldfähigkeit konnte gerade nach Überzeugung beider Gerichte nicht festgestellt werden (vgl. VGUA S. 28; Berufungsurteil, UA S. 40). Aufgrund dieser Sachverhaltsaufklärung und der revisionsrechtlich nicht
angreifbaren Beweiswürdigung ist der Grundsatz "in dubio pro reo" hier nicht anzuwenden, da eine verminderte
Schuldfähigkeit nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts und des Berufungsgerichts fernliegend war.
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b) Im Hinblick auf eine möglicherweise verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten infolge Alkoholisierung am Abend
seiner Leugnung des Holocaust - am 12. Juli 2012 - ist des Weiteren keine verfahrensfehlerhafte
Sachverhaltsaufklärung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 69 BDG durch das Berufungsgericht festzustellen.
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Im gerichtlichen Disziplinarverfahren haben die Tatsachengerichte nach § 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 58, 65 BDG
grundsätzlich selbst und von Amts wegen diejenigen Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, die für den Nachweis des
Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (BVerwG, Urteil vom 28. Februar
2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 20). Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen
Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
14. Juni 2005 - 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen