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a) das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur fehlerfreien richterlichen Überzeugungsbildung verletzt, weil aus
Bekundungen des Beklagten und der allein vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen - entgegen den
Feststellungen im Berufungsurteil - konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Beklagte am Abend des 12. Juli
2012 bei seiner Leugnung des Holocaust in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit alkoholbedingt eingeschränkt
gewesen sei,
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b) das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen verletzt, weil es der Frage
einer verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten infolge seiner Alkoholisierung am Abend des 12. Juli 2012 nicht
nachgegangen sei,
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c) das Berufungsgericht habe im behördlichen Disziplinarverfahren im Hinblick auf die eingeholten schriftlichen
Zeugenaussagen zum Themenkomplex Leugnung des Holocaust Fehler bei der Sachverhaltsaufklärung begangen und
dabei die Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs verletzt und
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d) das Berufungsgericht habe den der Nachtragsdisziplinarklage zugrundeliegenden Lebenssachverhalt, d.h. den
Facebook-Beitrag des Beklagten zu Heydrich (2016), nicht aufgeklärt.
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Die von der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
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a) Das Berufungsgericht hat nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen. Gemäß §108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §
3 BDG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung. Daraus folgt auch die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten
Sachverhalt
vollständig
und
richtig
zugrunde
zu
legen.
Das
Gericht
darf
nicht
einzelne
erhebliche
Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse bei seiner rechtlichen Würdigung außer Acht lassen, insbesondere
Umstände übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte
aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere
Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu
beanstanden ist. Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, wenn das Gericht einen
allgemeinen Erfahrungssatz, ein Gebot der Logik (Denkgesetz) oder der rationalen Beurteilung nicht beachtet (stRspr,
vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 19, vom 9.
Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 41 f. m.w.N. und vom 25. November 2020 - 2 B 15.20 juris Rn. 6).
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Das Gebot der "freien Überzeugungsbildung" nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entbindet indes nicht von der
Verpflichtung, dass sich das Gericht zunächst die geeigneten Grundlagen verschafft, auf denen eine derartige
Überzeugungsbildung erst möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1986 - 4 C 40.82 u.a. - Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 181 S. 73). Eine Überzeugungsbildung ohne ausreichende Erforschung des Sachverhalts stellt zugleich eine
Verletzung der Aufklärungspflicht dar (BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1984 - 6 C 59.84 - BVerwGE 70, 222 <225>
und vom 11. April 1989 - 9 C 63.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 208 S. 28). Nach § 65 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs.
1 BDG hat das Berufungsgericht grundsätzlich selbst als Tatsachengericht die entscheidungserheblichen Tatsachen
festzustellen. Ein Verzicht auf eine eigene Beweisaufnahme gemäß § 65 Abs. 4 BDG ist allerdings zulässig, wenn die
vom Verwaltungsgericht erhobenen Beweise nicht mehr angegriffen werden und sich das Berufungsgericht auch in ihrer
Würdigung in vollem Umfang der Würdigung des Verwaltungsgerichts anschließt (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober
2008 - 2 B 48.08 - juris Rn. 3).
Gemessen daran benennt die Beschwerde keinen Verfahrensverstoß. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage