L. Die eine oder andere der von den Klägern vertretenen Thesen möge für sich allein betrachtet
heute harmlos wirken. Die Programme und Handlungen solcher Organisa onen müßten aber in
ihrer Gesamtheit und nach ihrem wirklichen Gehalt betrachtet werden. Dieser Forderung werde
das Bild gerecht, das der Beklagte auf Grund seines Beweismaterials von den Zielen und der
Tä gkeit der Kläger gezeichnet habe. Den Einwendungen der Kläger, der Beklagte habe die gegen
sie sprechenden Zitate, Aufsätze, Flugblä er usw. aus dem Zusammenhang gerissen und
sinnentstellend verwertet, in ihrem Aussagewert überschätzt oder mißverstanden, habe das
Verwaltungsgericht mit Recht kein Gehör geschenkt. Neben der Sache liege auch das Vorbringen,
die beanstandeten Verö entlichungen seien Privatmeinungen, für die nur die Verfasser
verantwortlich seien. Die Tä gkeit einer Vereinigung sei schon dann gegen die verfassungsmäßige
Ordnung gerichtet, wenn die Vereinigung ihr geeignet erscheinenden Personen ständig
Gelegenheit gebe, in ihren Zeitschri en und in von ihr veranstalteten Vorträgen in der
Ö entlichkeit oder vor einem größeren Personenkreis verfassungsfeindliche Meinungen zu
vertreten.
Es komme darauf an, wie ein mit der Ideologie der Ludendor -Bewegung und des
Na onalsozialismus vertrauter Leser die Thesen der Kläger verstehe. Für ihn seien Begri e wie
"völkischer Rechtsstaat", "Einheit von Rasseerbgut", "Blutsbewußtsein", "überstaatliche Mächte"
eindeu g als gegen die religiöse und rassische Minderheit der Juden gerichtet zu verstehen. Diese
Zielsetzung sei aber auch jedem sofort erkennbar, der mit der speziellen Ideologie der Ludendor Bewegung nicht vertraut sei. Die Geschichte des Na onalsozialismus habe dafür gesorgt, daß
Augen und Ohren innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik gerade für die Thesen der Kläger
von emp ndlicher Schärfe seien. Es habe kein Anlaß bestanden, den von den Klägern angebotenen
"Wahrheitsbeweis" für ihre Thesen zu erheben. Denn diese Thesen seien allein an den Wertungen
des Grundgesetzes zu messen, das keine Wertneutralität kenne, sondern eine wertgebundene,
gegenüber ihren Gegnern wachsame Demokra e proklamiere.
Zu Art und Umfang der Ö entlichkeitsarbeit der Kläger sei folgendes festzustellen:
Diese Tä gkeit sei durch die Richtlinien des "Verlags" für das poli sche Wirken der L.-Bewegung
und durch eigene Richtlinien für die Durchführung von Vorträgen einem festen Organisa onsplan
unterworfen. Die Drohung eines Verbotes habe "Arbeitsteilung" angezeigt erscheinen lassen: Der
"Verlag" habe in seinen Zeitschri en "Der Q." und "V." sowie in Einzelschri en die pressemäßige
ff
ti
ff
ft
ti
ti
ff
ti
ti
ff
tt
ft
ft
ti
ff
ff
ti
ti
fi
ti
ti
ti
ff
Grundlage für die poli sche Arbeit zu scha en gehabt. Den Ordnern des "Bundes" habe die