Demgegenüber ergeben die Darlegungen in dem Zweiten Rechtsgutachten Dr. Hamanns (S. 19 .),
ihre Rich gkeit in tatsächlicher Hinsicht unterstellt, nicht, daß es zu der möglicherweise
beabsich gten Verleihung der ö entlich-rechtlichen Eigenscha wirklich gekommen ist. Auch in
den bereits angeführten Schri en Werner Webers sowie in seinem für diesen Rechtsstreit
ersta eten Rechtsgutachten ndet sich kein Hinweis dafür, daß der "B." den Charakter einer
ö entlich-rechtlichen Körperscha erlangt hat. -
Der zu 4 dargelegte sachlich-rechtliche Mangel nö gt, ohne daß auf die Verfahrensrügen
einzugehen ist, zur Au ebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der
Sache in die Vorinstanz, soweit der Rechtsstreit den "B. (L) e.V." betri . Die Verfügung vom 15. Mai
1961 leidet zwar unter demselben rechtlichen Mangel. Dies rech er gt aber nicht eine den
Rechtsstreit abschließende Entscheidung durch Au ebung auch der gegen den "B." gerichteten
Verfügung; denn nach dem derzei gen Stand des Verfahrens ist es nicht ausgeschlossen, daß sich
diese Verfügung im Ergebnis als rechtmäßig erweist.
Das Berufungsgericht wird nunmehr Feststellungen darüber zu tre en haben, welchen Umfang
und welches Gewicht die - rechtlich unbedenkliche - P ege einer Weltanschauung innerhalb der
Betä gung des "B." hat, ob sich die verfassungsfeindliche Tä gkeit des Bundes hiervon trennen
und mit milderen Verwaltungsmi eln als dem der Au ösung der Vereinigung wirksam verhindern
läßt oder ob diese Tä gkeit so eng mit der Weltanschauung verbunden oder so ef in dem
Gedankengut und den Bestrebungen der Mitglieder oder führenden Mitglieder des Bundes
verwurzelt ist, daß ein milderes Mi el als die Au ösung der Vereinigung die Angri e auf die
verfassungsmäßige Ordnung nicht wirksam verhindern könnte. Falls die anzustellenden
Ermi lungen zu dem zuletzt erwähnten Ergebnis führen, wird die Berufung zurückzuweisen sein.
Die beantragte Zurückverweisung der Sache an einen anderen als den VIII. Senat des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs erübrigt sich, weil nach der jetzigen Geschä sverteilung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs ohnehin ein anderer als der VIII. Senat zur Entscheidung über
Strei gkeiten der vorliegenden Art berufen ist.
Die zugunsten des "Verlags Hohe Warte" ergangene Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs.
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1 VwGO.