absprechen. Sein weltanschaulicher Charakter ergibt sieh daraus, daß er die P ege des religionsphilosophischen Gedankenguts der Frau Dr. Mathilde Ludendor in Wort und Schri betreibt. Er wird bestä gt durch die Ministerialerlasse vom 26. November 1936 (RMBliV S. 1575) und vom 8. Mai 1937 (RMBliV S. 717), denen zufolge bei der Eintragung des religiösen Bekenntnisses in ö entlichen Vordrucken und Urkunden die "D. (Haus L.)" als Weltanschauungsgemeinscha wie eine Religionsgesellscha zu behandeln war. Insoweit hält der Senat die Darlegungen in dem Zweiten Rechtsgutachten (S. 19 .) des Rechtsanwalts Dr. H. aus dem Jahre 1963 für zutre end. Auch Werner Weber bezeichnet in Seinem Aufsatz "Die kleinen Religionsgemeinscha en im Staatskirchenrecht des na onalsozialis schen Regimes" (Gedächtnisschri für Walter Jellinek, 1955, S. 101 [112]) die "D. (Haus L.)" als eine Weltanschauungsvereinigung im Sinne des Art. 137 Abs. 7 WRV. Der nach 1945 in Deutschland eingetretene Wandel der poli schen Anschauungen wirkt sich nicht dahin aus, daß dem "B." heute die Eigenscha einer Weltanschauungsgemeinscha abzusprechen wäre. 5. Ob das Vereinigungsverbot des Art. 9 Abs. 2 GG - ebenso wie nach herrschender Meinung die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG - nicht für Vereinigungen in der Form einer Körperscha des ö entlichen Rechts gilt, kann o enbleiben. Es mag für solche ö entlich-rechtlichen Vereinigungen nicht gelten, die übertragene staatliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und durch die Staatsaufsicht ausreichend an verfassungsfeindlichen Handlungen gehindert werden können. Ob aber von dem Verbot und der Au ösungsmöglichkeit des Art. 9 Abs. 2 GG schlechthin auch solche ö entlich-rechtlichen Vereinigungen befreit sind, die keine staatlichen Aufgaben wahrnehmen und durch Mi el der Staatsaufsicht nicht wirksam zur Beachtung der verfassungsmäßigen Ordnung angehalten werden können, wird möglicherweise hoch zu untersuchen sein. Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage keiner weiteren Erörterung. Denn der "B. (L) e.V." ist keine Körperscha des ö entlichen Rechts. Dies ergibt sich schon daraus, daß er bis heute ein eingetragener Verein des bürgerlichen Rechts ist; diese Rechtsform schließt die ö entlich-rechtliche Eigenscha aus (vgl. Werner Weber, Die Körperscha en, Anstalten und S ungen des ö entlichen Rechts, 2. Au ., 1943, S. 69). Daß der "B." selbst jedenfalls im Jahre 1958 sich nicht für eine ö entlich-rechtliche Körperscha hielt, geht aus den im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen "vertraulichen Erläuterungen" vom 10. November 1958 hervor, in denen es heißt, daß durch das o zielle Verbot poli scher Tä gkeit "die von uns erstrebte Anerkennung ft ft fl ft ff ff ti ff ft ft ti ti ft fl ff ti fl ff ft ff ft ft ti ft tt ft ffi ff ff ti ft ff ff ff ft ff ft ti ff unseres Bundes als einer Körperscha des ö entlichen Rechts leichter zu erlangen" sei.

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