Obgleich hiernach Religions- und Weltanschauungsgemeinscha en - ohne Unterschied zwischen "echten" und "unechten" Gemeinscha en dieser Art - an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden sind und dem in Art. 9 Abs. 2 GG ausgesprochenen Verbot unterliegen, ist jedoch ihr Verbot mit der Folge ihrer Au ösung nicht in jedem Fall gerech er gt, in dem sich ihre Tä gkeit gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Auch in diesem Zusammenhang gilt, daß Verfassungsvorschri en im Einklang miteinander zu verstehen und anzuwenden sind und daß dabei als eine wich ge Verfassungsnorm der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Dieser Grundsatz gilt hier in besonderem Maße; denn das Verbot und die Au ösung einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinscha greifen nicht nur in das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), sondern zugleich auch in das Grundrecht der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) und in die BestandsGewährleistung des Art. 137 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG ein. Die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses hat in der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht. Sie darf deshalb hoch weniger als die allgemeine Vereinigungsfreiheit beschränkt Werden, soweit dies nicht zum Schutz gewich ger verfassungsrechtlicher Rechtsgüter unerläßlich ist. Einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinscha muß deshalb die Möglichkeit, ihre - rechtlich unbedenkliche - Weltanschauung in der Gemeinscha zu p egen, selbst dann erhalten bleiben, wenn sich ein Teil ihrer Tä gkeit gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG richtet, sofern diese verfassungsfeindliche Tä gkeit mit milderen Verwaltungsmi eln als dem der Au ösung wirksam unterbunden und für die Zukun verhindert werden kann. Läßt sich allerdings die verfassungsfeindliche Tä gkeit nicht mit milderen Mi eln als dem der Au ösung der Vereinigung verhindern, z.B. weil die verfassungsfeindlichen Bestrebungen für die Vereinigung einen wesentlichen, untrennbaren Teil des Gedankenguts ihrer Weltanschaung darstellen oder weil sie so ef im Denken der Mitglieder verwurzelt sind, daß sie sich nicht verhindern lassen, solange der Zusammenhalt besteht, so sind Verbot und Au ösung der Vereinigung gerech er gt. Dies gilt selbst dann, wenn die verfassungsfeindlichen Bestrebungen nur einen geringen Teil der Weltanschauung oder der Tä gkeit der Vereinigung darstellen. Denn im Kon ikt zwischen weltanschaulicher Betä gung, insbesondere einer solchen im poli schen Raum, und der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG hat die verfassungsmäßige Ordnung letztlich den Vorrang. Der "B. (L) e.V." ist eine Weltanschauungsgemeinscha im Sinne des Art. 137 Abs. 7 WRV. Dies wird durch die Darlegungen des Berufungsurteils nicht ausgeschlossen, die ihm mit Rücksicht auf seine tt fl ti ft ti ft fl fl ft ft ti ti tf ft ti ti ti ft ft ti ft ti ft fl fl ti ti ft tf ti tt ti fl ti fl poli sche Tä gkeit lediglich die Eigenscha einer "echten" Weltanschauungsgemeinscha

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