3. Das mit der Klage angefochtene Verbot ist auf Grund des Art. 9 Abs. 2 GG ergangen. Nach dieser Verfassungsnorm sind u.a. Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Den hier maßgeblichen Rechtsbegri der verfassungsmäßigen Ordnung hat das Berufungsgericht zutre end erkannt. Es hat ferner rechtsfehlerfrei die von ihm wiedergegebenen Äußerungen des "B." als gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet angesehen. Grundsätzlich rech er gt sich das Verbot einer Vereinigung nach Art. 9 Abs. 2 GG nicht bereits bei Äußerungen, welche die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes ablehnen oder ihr andere Grundsätze entgegenstellen. Gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes "richten" sich grundsätzlich nur Vereinigungen, die den Willen haben, ihre mündlich oder schri lich verbreiteten verfassungsfeindlichen Ziele in die Tat umzusetzen (Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 9 RdNr. 71). Die verfassungsfeindliche Vereinigung muß in kämpferischaggressiver Form das Ziel verfolgen, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik zu untergraben. Um ein Verbot nach Art. 9 Abs. 2 GG rechtmäßig zu erlassen, sind daher grundsätzlich im Zeitpunkt der Verbots- und Au ösungsverfügung Tatsachen festzustellen, die eine Tä gkeit der Vereinigung mit dem Ziele der Verwirklichung ihrer verfassungsfeindlichen Absichten ergeben. Es mag auf sich beruhen, ob die Aufrufe des "B." zur Wahlenthaltung einen hinreichenden Willen zur Besei gung des allgemeinen Wahlrechts und der nach der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes durch die poli schen Parteien getragenen parlamentarischen Demokra e erkennen lassen. Eine entsprechende Feststellung erscheint deswegen fraglich, weil in der Bundesrepublik zwar ein Wahlrecht, aber keine Wahlp icht besteht (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, 38 Abs. 2 GG; § 12 des Bundeswahlgesetzes vom 1. Mai 1956 [BGBl. I S. 383]). Unabhängig davon und f��r die Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG ausreichend hat das Berufungsgericht indessen zu Recht die aggressiven an semi schen Meinungsäußerungen des "B." als gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet angesehen. Dazu gehören sowohl die Aufsätze führender Vertreter des Bundes in den die Lehre Ludendor s verbreitenden Schri en als auch diese Lehren selbst. Die Äußerungen seiner führenden Vertreter muß sich der Bund als eigene zurechnen lassen; denn sie sind seine Erklärungen. Dem kann deshalb nicht entgegengehalten werden, jene Äußerungen seien nur privater Art. Daß sich der Bund davon distanziert hä e, behauptet er selbst nicht. Entsprechendes gilt für die Forderungen der Eheleute L. wie sie in den "Kampfzielen" und der Lehre von der ff ti ti tf fl ff tt ft fl ft ti ti ff ti ti ti "Volksschöpfung" zum Ausdruck kommen. Auch diese Erklärungen muß sich der Bund zurechnen

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