3.
Das mit der Klage angefochtene Verbot ist auf Grund des Art. 9 Abs. 2 GG ergangen. Nach dieser
Verfassungsnorm sind u.a. Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Den hier maßgeblichen Rechtsbegri der
verfassungsmäßigen Ordnung hat das Berufungsgericht zutre end erkannt. Es hat ferner
rechtsfehlerfrei die von ihm wiedergegebenen Äußerungen des "B." als gegen die
verfassungsmäßige Ordnung gerichtet angesehen. Grundsätzlich rech er gt sich das Verbot einer
Vereinigung nach Art. 9 Abs. 2 GG nicht bereits bei Äußerungen, welche die verfassungsmäßige
Ordnung des Grundgesetzes ablehnen oder ihr andere Grundsätze entgegenstellen. Gegen die
verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes "richten" sich grundsätzlich nur Vereinigungen, die
den Willen haben, ihre mündlich oder schri lich verbreiteten verfassungsfeindlichen Ziele in die
Tat umzusetzen (Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 9 RdNr. 71). Die verfassungsfeindliche
Vereinigung muß in kämpferischaggressiver Form das Ziel verfolgen, die verfassungsmäßige
Ordnung der Bundesrepublik zu untergraben. Um ein Verbot nach Art. 9 Abs. 2 GG rechtmäßig zu
erlassen, sind daher grundsätzlich im Zeitpunkt der Verbots- und Au ösungsverfügung Tatsachen
festzustellen, die eine Tä gkeit der Vereinigung mit dem Ziele der Verwirklichung ihrer
verfassungsfeindlichen Absichten ergeben.
Es mag auf sich beruhen, ob die Aufrufe des "B." zur Wahlenthaltung einen hinreichenden Willen
zur Besei gung des allgemeinen Wahlrechts und der nach der verfassungsmäßigen Ordnung des
Grundgesetzes durch die poli schen Parteien getragenen parlamentarischen Demokra e erkennen
lassen. Eine entsprechende Feststellung erscheint deswegen fraglich, weil in der Bundesrepublik
zwar ein Wahlrecht, aber keine Wahlp icht besteht (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, 38 Abs. 2 GG; § 12 des
Bundeswahlgesetzes vom 1. Mai 1956 [BGBl. I S. 383]). Unabhängig davon und f��r die Anwendung
des Art. 9 Abs. 2 GG ausreichend hat das Berufungsgericht indessen zu Recht die aggressiven
an semi schen Meinungsäußerungen des "B." als gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet
angesehen. Dazu gehören sowohl die Aufsätze führender Vertreter des Bundes in den die Lehre
Ludendor s verbreitenden Schri en als auch diese Lehren selbst. Die Äußerungen seiner
führenden Vertreter muß sich der Bund als eigene zurechnen lassen; denn sie sind seine
Erklärungen. Dem kann deshalb nicht entgegengehalten werden, jene Äußerungen seien nur
privater Art. Daß sich der Bund davon distanziert hä e, behauptet er selbst nicht. Entsprechendes
gilt für die Forderungen der Eheleute L. wie sie in den "Kampfzielen" und der Lehre von der
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"Volksschöpfung" zum Ausdruck kommen. Auch diese Erklärungen muß sich der Bund zurechnen