einer Vereinigung aufweist." Was die Wirkungen der Maßnahmen der Landesbehörden angehe, könne es "auf sich beruhen, ob ... den Maßnahmen derjenigen Landeszentralbehörde, in deren Gebiete sich der Sitz ... der Vereinigung be ndet, eine größere Tragweite als denen der übrigen Landeszentralbehörden zukommen würde. ... Für jede andere Landeszentralbehörde kann aber keinesfalls bezweifelt werden, daß sich die Wirksamkeit der von ihr getro enen Maßnahmen auf das der Landeszentralbehörde unterworfene Staatsgebiet beschränkt." Das Reichsgericht hat in dieser territorialen Beschränkung der Wirksamkeit kein Hindernis für die Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit der "par ellen" Verbots- und Au ösungsverfügung erblickt. Der dargelegten Au assung des Reichsgerichts ist auch für die Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG in dem Zeitraum vor dem Inkra treten des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 zuzus mmen. Der Gedankengang des OVG Bremen (a.a.O.), auf den sich die Revision beru , daß die Verbots- und Au ösungszuständigkeit des Landes, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, und die Wirksamkeit der auf Grund dieser Zuständigkeit erlassenen Verbots- und Au ösungsverfügung für das gesamte Bundesgebiet die Befugnis anderer Bundesländer zu Verbot und Au ösung der in ihren Gebieten bestehenden oder tä gen Teile der Vereinigung ausschlössen, ist weder logisch-begri ich zwingend, noch wird er dem Sinn des Art. 9 Abs. 2 GG und den Aufgaben der Landesbehörden gerecht. Eine solche "par elle" Verbots- und Au ösungsverfügung einer Landesbehörde, in deren territorialem Bereich die Vereinigung nicht ihren "Sitz" hat, mag die organisa onsrechtliche Existenz dieser Vereinigung in den anderen Ländern bestehen lassen. Darauf kommt es aber für die Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG nicht an. Denn diese Vorschri will verfassungsfeindliche Vereinigungen ohne Rücksicht auf formal-organisa onsrechtliche Überlegungen zum möglichst wirksamen Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung so bald und so weit besei gt sehen, wie dies jeweils möglich ist. Sie richtet sich auch gegen solche verfassungsfeindlichen Vereinigungen, die keine rechtliche und damit auch keine rechtlich grei are Organisa on und die unter Umständen auch keinen "Sitz" im Rechtssinne haben. Sie kann deshalb nicht dahin verstanden und ausgelegt werden, daß sie ausschließlich die Au ösung der gesamten Organisa on einer verfassungsfeindlichen Vereinigung mit einem Schlage gebiete, die teilweise Verwirklichung dieser Au ösung aber verbiete und einer Teilau ösung, etwa auch in mehreren Stufen, den ungeminderten Fortbestand der Vereinigung vorziehe. Zu diesem dem Inhalt und Sinn des Art. 9 Abs. 2 GG widersprechenden Ergebnis aber führt die Ansicht der Revision, kein Bundesland, nicht einmal das, in dem die verfassungsfeindliche Vereinigung ihren "Sitz" hat, dürfe diese Vereinigung "par ell" insoweit verbieten und au ösen, als sich Teile von ihr in seinem territorialen Bereich ffl ti ti ti ff ft ti fl ti fl ft ti fb ti fl fl fi fl fl fl ft ti ti ti ff ti fi fl fl be nden und/oder sich dort verfassungsfeindlich betä gen.

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