Nach den Vorschri en des neuen Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 mag allerdings für das
Verbot und die Au ösung einer überregionalen verfassungsfeindlichen Vereinigung ausschließlich
der Bundesminister des Innern zuständig und mag dadurch insoweit eine Handlungsbefugnis von
Landesbehörden ausgeschlossen sein (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG; vgl. Schnorr, ö entliches
Vereinsrecht, 1965, § 3 RdNr. 27). Dieser Regelung mag ferner die Au assung des Gesetzgebers
zugrunde liegen, daß der Bundesminister des Innern eine überregionale verfassungsfeindliche
Vereinigung stets mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet verbietet und au öst. Ob dies
gesetzlich so geregelt worden ist, kann allerdings zweifelha sein. Dehn immerhin sieht § 3 Abs. 3
VereinsG die - gesetzlich nicht näher umrissene - Möglichkeit vor, daß das Verbot "ausdrücklich
beschränkt wird". Und daß der Gesetzgeber die "par elle" Au ösung einer verfassungsfeindlichen
Vereinigung nicht für begri ich unmöglich und rechtlich unzulässig hält, wird in den Vorschri en §
15 und § 18 VereinsG deutlich, denen zufolge Verbote von Vereinigungen, die ihren Sitz außerhalb
des räumlichen Geltungsbereiches des Gesetzes, aber Teilorganisa onen innerhalb dieses Bereichs
haben, sich nur auf die Teilorganisa onen innerhalb dieses Bereichs erstrecken (vgl. a. Schnorr,
a.a.O., §§ 14, 15 RdNr. 17). Dies braucht aber hier nicht abschließend erörtert zu werden.
Im Rahmen des vor dem Inkra treten des neuen Vereinsgesetzes geltenden Rechts, das für das
Verbot und die Au ösung einer überregionalen Vereinigung noch nicht die einheitliche
Zuständigkeit einer Bundesbehörde vorsah, ist eine territorial beschränkte "par elle" Verbots- und
Au ösungsverfügung zur Ausführung des Art. 9 Abs. 2 GG als zulässig zu erachten.
Bereits das Reichsgericht hat durch Urteil vom 3. Juni 1924 - IV 523/24 - (RGSt 58, 242 .) zu der
Vorschri des § 14 Abs. 2 des Gesetzes zum Schütze der Republik vom 21. Juli 1922 (RGBl. I S. 585),
nach der Vereinigungen mit bes mmten staatsfeindlichen Bestrebungen verboten und aufgelöst
werden konnten, folgendes ausgeführt: Daß die Entscheidung über Verbot und Au ösung nicht
einer Reichsbehörde, sondern den Landesbehörden übertragen worden sei, zeige die Au assung
des Gesetzgebers, "daß für eine gleichmäßige Behandlung ... der Vereinigung in dem gesamten
Reichsgebiet kein zwingendes Bedürfnis vorlag, vielmehr in erster Linie die in den einzelnen
Ländern bestehenden Verhältnisse wegen ihrer möglichen Verschiedenheit auch eine verschiedene
Behandlung erfordern könnten. Gegen die Annahme, daß jede Landeszentralbehörde für zuständig
erklärt werden sollte, ergeben sich auch aus der Natur der in Betracht kommenden Maßnahmen
keine Bedenken; vielmehr ist für das Verbot oder für die Au ösung ... einer Vereinigung überall da
Raum, wo ... die Vereinigung eine Tä gkeit entwickelt oder wo ein Zusammenschluß von Personen
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besteht, der, obwohl er nur ein Glied einer umfassenderen Gemeinscha bildet, alle Merkmale ...