"1. Der "V." und der "B. (L) e.V.", beide zur L.-Bewegung gehörend, sind Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Sie sind daher nach Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verboten. 2. Die Vereinigungen werden in B. einschließlich ihrer Untergliederungen aufgelöst. Ihnen und ihren Untergliederungen wird in Bayern jede Tä gkeit, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen sowie die Bildung von Nachfolge- und Ersatzorganisa onen untersagt. 3. ..." Diese mit umfangreicher Begründung versehene Verfügung wurde den Klägern am 25. Mai 1961 zugestellt. Gleichar ge Verfügungen ergingen am 25. Mai 1961 auch in den meisten anderen Bundesländern. Die Mehrzahl von ihnen wurde inzwischen aufgehoben, zum Teil von Verwaltungsgerichten, zum Teil von den Behörden selbst. Gegen die Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 15. Mai 1961 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben und im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Sie seien keine "Vereinigungen" im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG; der "V." sei ein einzelkaufmännisches Unternehmen, und der "B." sei eine Weltanschauungsvereinigung im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 7 der Verfassung des Deutschen Reichs (Weimarer Reichsverfassung) vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) - WRV -; beide unterlägen deshalb nicht der Verbotsmöglichkeit des Art. 9 Abs. 2 GG. Sie hä en auch nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen. Für die Au ösung einer überregionalen Vereinigung sei zudem nicht ein Landesministerium, sondern nur eine Bundesbehörde zuständig; auch sei eine auf ein Land beschränkte, par elle Au ösung einer solchen Vereinigung unzulässig. Das Verwaltungsgericht München hat nach Beweiserhebung durch Urteil vom 1. Juli 1964 die Klage abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Kläger durch Urteil vom ti fl fl ti tt ti ti 28. Januar 1965 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

Select target paragraph3