werden müßten. Sie bekunden allenfalls die Ansicht des Bundesgesetzgebers, daß den
Grundgesetz in den betre enden speziellen Rechtsgebieten die Einführung der Zuständigkeit einer
Bundesbehörde zuließ. Sie rech er gen aber nicht die Folgerung, daß das Grundgesetz für die
vereinsrechtliche Au ösung überregionaler verfassungsfeindlicher Vereinigungen die Zuständigkeit
von Bundesbehörden vorschreibt dergestalt, daß es hierfür einer bundesgesetzlichen Regelung,
wie sie dann mit dem Vereinsgesetz vom 5. August 1964 erging, nicht bedur hä e. Eine
unmi elbar gegebene und nicht erst bundesgesetzlich einzuführende Zuständigkeit von
Bundesbehörden wurde auch im Schri tum nicht angenommen (vgl. Seifert, DÖV 1965, 35;
Schnorr, ö entliches Vereinsrecht, 1965, § 3 RdNr. 26). Sie ergab sich vor 1964 auch nicht - wie die
Revision meint - zwingend aus der Erwägung, daß andernfalls unklar gewesen wäre, welches
Bundesland für die Au ösung einer überregionalen Vereinigung zuständig war. Für den
Geltungsbereich des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 war nicht zweifelha , daß hierfür
die landesrechtlich bes mmte Verwaltungsbehörde des Ortes zuständig war, an dem die
Vereinigung ihren Sitz ha e (vgl. Romen, Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908, 4. Au . 1910, § 2
Anm. 5 und S. 271, 290, 297; Jellinek, Zuständigkeit des früheren Reichs Innenministers zur
Erlassung von Verwaltungsakten und das Grundgesetz, DVBl. 1955, 47 [48]; OVG Bremen, Urteil
vom 15. Mai 1964 - a BA 6/64 - [DVBl. 1964, 771, 772]; VGH Baden-Wür emberg, Urteil vom
24./25. Juni 1965 - I 763/64 -; OVG Münster, Urteile vom 9. Mai 1966 - V A 298/65 und V A 24/66
-).
Bedenken gegen diese Zuständigkeit einer Landesbehörde werden nicht durch die Erwägung
gerech er gt, daß sich die Verwaltungshoheit einer Landesbehörde grundsätzlich auf das Gebiet
des betre enden Landes beschränke. Diese Erwägung tri
nicht allgemein zu; dehn zumindest
rechtsgestaltende Verwaltungsakte von Landesbehörden, wie z.B. Berufszulassung und
-untersagung, Ernennung und Entlassung von Beamten u.a.m., sind regelmäßig im gesamten
Bundesgebiet zu beachten. Sie tri
insbesondere nicht für den Vollzug bundesrechtlicher
Vorschri en wie hier des Art. 9 Abs. 2 GG zu; denn "es liegt im Wesen des landeseigenen Vollzugs
von Bundesgesetzen, daß der zum Vollzug eines Bundesgesetzes ergangene Verwaltungsakt eines
Landes grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet Geltung hat" (BVerfGE 11, 6 [19]; vgl. auch Jellinek,
a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 25. Januar 1956 - III A 1322/54 - [NJW 1956, 1252]; Schmi Lermann, DÖV 1962, 667 [672]). Dementsprechend löste die von der zuständigen Landesbehörde
getro ene Verbots- und Au ösungsverfügung die verfassungsfeindliche überregionale Vereinigung
grundsätzlich als Ganzes auf, auch soweit diese Vereinigung in anderen Bundesländern bestand
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(vgl. OVG Münster, Urteile vom 9. Mai 1966 - V A 298/65 und V A 24/66 -).