212; Wol , Verwaltungsrecht I, 7. Au ., § 50 II S. 332; Stumpp, DVBl. 1968, 330). An diesem
Rechtsmangel leidet die Verfügung vom 15. Mai 1961, soweit sie sich gegen den "V." richtet. Denn
sie läßt - auch im Wege der Auslegung - nicht eindeu g erkennen, welche Vereinigung unter dieser
Bezeichnung verboten und aufgelöst werden soll.
Die Bezeichnung "V." ist die Firma des Verlagsinhabers Franz F. K. von B. also der Name, unter dem
er als Einzelkaufmann seine Verlagsgeschä e betreibt (§ 1 Abs. 2 Nr. 8, § 17 des
Handelsgesetzbuchs). Die gegen den "V." gerichtete Verfügung scheint sich deshalb gegen die
Person des Verlagsinhabers zu richten und ist zumindest durch diesen Anschein geeignet, ihn in ein
rechtliches Zwielicht zu setzen und ihm sons ge, z.B. wirtscha liche Nachteile zu verursachen.
Schon insoweit weist die Verfügung eine bedenkliche Unklarheit auf.
Nun kann allerdings eine natürliche Einzelperson nicht nach Art. 9 Abs. 2 GG und den Vorschri en
des Vereinsrechts verboten und aufgelöst werden. Etwas Derar ges ist anscheinend mit der
Verfügung vom 15. Mai 1961 auch nicht beabsich gt. Welche Vereinigung unter der Bezeichnung
"V." durch diese Verfügung getro en werden soll, läßt sich jedoch aus dem Inhalt der Verfügung
auch im Wege der Auslegung nicht hinreichend eindeu g ermi eln:
Als eine unter der Bezeichnung "V." verbotene und aufzulösende Vereinigung käme der
Zusammenschluß des Verlagsinhabers F. v. B. mit den kaufmännischen und technischen
Angestellten und Arbeitern in Betracht, mit deren Hilfe er sein Verlagsunternehmen "H." betreibt.
Daß dies der Personalbestand ist, wie ihn jedes kaufmännische Unternehmen für seinen
Geschä sbetrieb benö gt, stände nicht aus Rechtsgründen der Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG
entgegen. Denn für den Begri der "Vereinigung" im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG spielt die
Rechtsform keine Rolle; eine solche Vereinigung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jeder
Verband, in dem sich eine Mehrheit natürlicher oder juris scher Personen für längere Zeit zur
Verfolgung eines gemeinscha lichen Zieles unter einer Leitung freiwillig zusammengeschlossen hat
(vgl. von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Au ., Art. 9 Anm. III 6 a; BVerwGE 1, 184
[185]). Diese Kennzeichen weist auch ein kaufmännisches Unternehmen jedenfalls dann auf, wenn
sich sein Inhaber und sein Personal zusammengeschlossen haben, um sich gegen die Strafgesetze,
die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung zu betä gen. Es ist
nicht ersichtlich, weshalb ein solches verfassungsfeindliches Unternehmen nicht dem Verbot des
Art. 9 Abs. 2 GG unterliegen sollte. Mit Recht werden deshalb zu den "Vereinen (Vereinigungen)"
ft
ti
ft
ti
tt
ft
ti
fl
ff
ti
ti
ti
ti
ft
fl
ff
ft
ff
ti
ff
ft
im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG beispielsweise auch O ene Handelsgesellscha en,