Verfassungsrecht - Recht der Vereinigungen - (Staatskirchenrecht) Allg. Verwaltungsrecht: Bes mmtheit von Verwaltungsakten Verwaltungsstreitsache Beschluß Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. Dr. Zeidler Oppenheimer Dr. Pakuscher Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 1965 wird aufgehoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. Juli 1964 und die Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 15. Mai 1961 werden aufgehoben, soweit sie den Kläger zu 1 ("Verlag Hohe Warte") betre en. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Der Beklagte trägt die Häl e der bisher entstandenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 ("Verlag Hohe Warte"). Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten. I. Die Innenministerien der Länder der Bundesrepublik Deutschland entschlossen sich im Frühjahr 1961 auf Grund des Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - zu einer gemeinsamen Ak on mit dem Ziele, die Kläger, den "..." in P. (Landkreis W.) und den "B. (L) e.V." in T., zu verbieten und aufzulösen. Sie waren auf Grund von Ermi lungen des Verfassungsschutzes der Au assung, daß diese beiden Organisa onen als Träger der sogenannten Ludendor -Bewegung im gesamten Bundesgebiet eine gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Tä gkeit en alteten. Sie vereinbarten, daß in jedem Lande am 25. Mai 1961 eine vereinsrechtliche Au ösungsverfügung ergehen sollte. Im Zuge dieser Ak on erließ das Bayerische ti ti ti ti ff ff ti ff ft tt fl tf Staatsministerium des Innern folgende Verfügung vom 15. Mai 1961:

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