Veranstaltung von Sprechabenden, örtlichen Versammlungen, Vorträgen und Lesungen für
Gesinnungsfreunde und Gäste obgelegen. Die "Redner" seien abwechselnd vom "Bund" oder vom
"Verlag" gestellt worden, denn jeder der Kläger habe eine eigene Vertragsorganisa on gehabt.
Trotz äußerlicher Trennung hä en beide Kläger eng zusammengearbeitet.
Das dokumentarische Material zeige eindeutug, daß der erklärte Zweck der Kläger, die
Erkenntnisse Erich und Mathilde L. zu verbreiten, schon frühzei g zu einem aggressiven
An semi smus und zu Bestrebungen geführt habe, die - im Sinne der "Kampfziele" Erich L. - auf
eine Besei gung der im Grundgesetz verankerten parlamentarischen Demokra e, des
Mehrparteienprinzips und des allgemeinen gleichen Wahlrechts zielten. Die gegnerische
Einstellung der Kläger zur gegenwär gen staatlichen Grundordnung habe ferner in wiederholten
Aufrufen zur Wahlenthaltung Ausdruck gefunden. Die Kläger hä en zwar erklärt, die "Kampfziele"
Erich L. seien für ihr poli sches Wirken nicht mehr verbindlich, nur der Begri der
"Volksschöpfung" sei Leitbild ihrer poli schen Arbeit gewesen. Aber selbst wenn dies zuträfe - das
dokumentarische Material spreche dagegen -, stamme doch auch der Gedanke der
"Volksschöpfung" von Erich L. und sei das Kernstück seiner "Kampfziele", die die "völkische
Erneuerung im Sinne der Einheit von Rasseerbgut, Glaube, Kultur" forderten. Eine
"Volksschöpfung" dieser Art bedeute nicht nur für den der Ludendor -Bewegung Nahestehenden,
sondern auch für den mit dem Gedankengut des Na onalsozialismus noch vertrauen Leser die
Scha ung eines gegen die religiöse und nach Au assung der Verfasser auch rassische Minderheit
der Juden gerichteten Staatswesens. Diese an semi sche Grundhaltung sei daher das besondere
Kennzeichen der L.-Bewegung. Sie verstoße gegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 3 GG und sei in
ihrer in das Überna onale reichenden Tendenz unvereinbar mit den völkerrechtlichen Grundsätzen
des friedlichen Zusammenlebens von Menschen verschiedener Rasse und Hau arbe. Art. 9 Abs. 2
GG richte sich gegen die Propagierung von Rassen- und Völkerhaß. -
Zur Widerlegung der Behauptungen der Kläger, ihre Ö entlichkeitsarbeit habe mit An semi smus
nichts gemein, werden dann im Berufungsurteil sieben Auszüge aus Aufsätzen von N., Dr. P.
(ehemaligem 1. Vorsitzenden des "Bundes"), Dr. R. (2. Vorsitzendem des "Bundes"), K. A.
(führendem Mitglied des "Bundes") und P. (1. Vorsitzendem des "Bundes"), abgedruckt in der
Zeitschri "Der Q." aus den Jahren 1957 bis 1960, wiedergegeben, ferner vier Auszüge aus He en
der "V." der Jahre 1958 bis 1961 sowie je ein Auszug aus den Abhandlungen "J. und An semi smus
- ein Problem unserer Zeit" (1951) und "Der Rechtsstaat L. von P.". Weiter heißt es dann in der
ft
ti
ti
ti
ti
ti
tf
ti
ff
ff
tt
ti
ff
ti
ti
ff
ti
ti
ti
tt
ti
ti
ti
ft
ti
ff
ti
Urteilsbegründung: