Beide Kläger seien "Vereinigungen" im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG. Für diesen Begri komme es auf
die Rechts form nicht an. Die Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG sei nicht auf Vereine des
bürgerlichen Rechts beschränkt und en alle auch nicht gegenüber
"Weltanschauungsgemeinscha en" im Sinne des Art. 137 Abs. 7 WRV.
Unzutre end sei deshalb die Meinung der Kläger, der "V." könne als kaufmännisches Unternehmen
nicht eine "Vereinigung" im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG sein. Dieser "Einzelkaufmann" sei das
Muster einer - vereinsrechtlich gut getarnten - Vereinigung, die zwar nach außen als solche nie in
Erscheinung treten dur e, jedoch alle Merkmale einer stra gegliederten und unter einheitlicher
Leitung stehenden Personengruppe erfüllte. Dem bürgerlich-rechtlichen Anschein einer
Verlags rma, der bis zuletzt aus tak schen Gründen aufrechterhalten worden sei, habe intern eine
umfassende Organisa on von Rednern, Ordnern, Mitkämpfern sowie ständigen und nichtständigen
Autoren der Verlagszeitschri en gegen��bergestanden, die nach den Weisungen des
Verlagsinhabers und eines Vertragsleiters die Verbreitung des Gedankenguts der Ludendor Bewegung durch Wort und Schri zum alleinigen Ziel gehabt habe. Der Status des
Einzelkaufmannes habe die fak sche Gebundenheit aller Glieder dieser Organisa on im
Innenverhältnis nach Möglichkeit verdecken und das "Unternehmen" vereinsrechtlich unangrei ar
machen sollen. Dieser Zusammenschluß eines Einzelkaufmanns mit einer weltanschaulich
ausgerichteten und in der genannten Weise organisierten Personenmehrheit habe nur dazu
gedient, durch Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen, durch Veranstaltung von
Vorträgen und Versammlungen und durch Lesungen aus den Verlagszeitschri en "D." und "V." vor
Gesinnungsfreunden und "Gästen" eine einheitlich geleistete Ö entlichkeitsarbeit durchzuführen,
wobei nach außen - wiederum der Tarnung wegen - jeweils nur der einzelne Ordner oder Redner in
Erscheinung getreten sei. Der "V." sei neben dem "Bund" gerade der Träger der Ludendor schen
Ideen und der Mi elpunkt für die Zusammenfassung der in ihm organisierten Einzelkämpfer
gewesen. Um ihn hä en sich die Gesinnungsfreunde geschart, für die die "H." zum Symbol
geworden sei. Auch ein im Handelsregister als Einzelhandels rma eingetragener Betrieb könne
"Vereinigung" im Sinne des ö entlichen Rechts sein, wenn seine Angehörigen sich
zusammenschließen, um ein bes mmtes Ziel mit vereinten Krä en zu erreichen. Gleiches gelte,
wenn sich Dri e mit dem Inhaber oder mit den Führungskrä en des Betriebes zur Verfolgung
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eines bes mmten Zieles vereinigten. Diese Voraussetzung sei bei dem Kläger "V." erfüllt.