absprechen. Sein weltanschaulicher Charakter ergibt sieh daraus, daß er die P ege des
religionsphilosophischen Gedankenguts der Frau Dr. Mathilde Ludendor in Wort und Schri
betreibt. Er wird bestä gt durch die Ministerialerlasse vom 26. November 1936 (RMBliV S. 1575)
und vom 8. Mai 1937 (RMBliV S. 717), denen zufolge bei der Eintragung des religiösen
Bekenntnisses in ö entlichen Vordrucken und Urkunden die "D. (Haus L.)" als
Weltanschauungsgemeinscha wie eine Religionsgesellscha zu behandeln war. Insoweit hält der
Senat die Darlegungen in dem Zweiten Rechtsgutachten (S. 19 .) des Rechtsanwalts Dr. H. aus
dem Jahre 1963 für zutre end. Auch Werner Weber bezeichnet in Seinem Aufsatz "Die kleinen
Religionsgemeinscha en im Staatskirchenrecht des na onalsozialis schen
Regimes" (Gedächtnisschri für Walter Jellinek, 1955, S. 101 [112]) die "D. (Haus L.)" als eine
Weltanschauungsvereinigung im Sinne des Art. 137 Abs. 7 WRV. Der nach 1945 in Deutschland
eingetretene Wandel der poli schen Anschauungen wirkt sich nicht dahin aus, daß dem "B." heute
die Eigenscha einer Weltanschauungsgemeinscha abzusprechen wäre.
5.
Ob das Vereinigungsverbot des Art. 9 Abs. 2 GG - ebenso wie nach herrschender Meinung die
Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG - nicht für Vereinigungen in der Form einer Körperscha
des ö entlichen Rechts gilt, kann o enbleiben. Es mag für solche ö entlich-rechtlichen
Vereinigungen nicht gelten, die übertragene staatliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und
durch die Staatsaufsicht ausreichend an verfassungsfeindlichen Handlungen gehindert werden
können. Ob aber von dem Verbot und der Au ösungsmöglichkeit des Art. 9 Abs. 2 GG schlechthin
auch solche ö entlich-rechtlichen Vereinigungen befreit sind, die keine staatlichen Aufgaben
wahrnehmen und durch Mi el der Staatsaufsicht nicht wirksam zur Beachtung der
verfassungsmäßigen Ordnung angehalten werden können, wird möglicherweise hoch zu
untersuchen sein. Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage keiner weiteren Erörterung. Denn der
"B. (L) e.V." ist keine Körperscha des ö entlichen Rechts. Dies ergibt sich schon daraus, daß er bis
heute ein eingetragener Verein des bürgerlichen Rechts ist; diese Rechtsform schließt die
ö entlich-rechtliche Eigenscha aus (vgl. Werner Weber, Die Körperscha en, Anstalten und
S
ungen des ö entlichen Rechts, 2. Au ., 1943, S. 69). Daß der "B." selbst jedenfalls im Jahre
1958 sich nicht für eine ö entlich-rechtliche Körperscha hielt, geht aus den im Tatbestand dieses
Urteils wiedergegebenen "vertraulichen Erläuterungen" vom 10. November 1958 hervor, in denen
es heißt, daß durch das o zielle Verbot poli scher Tä gkeit "die von uns erstrebte Anerkennung
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unseres Bundes als einer Körperscha des ö entlichen Rechts leichter zu erlangen" sei.