Auszugehen sei von dem Rechtszustand, der vor dem Inkra treten des Gesetzes zur Regelung des
ö entlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) - VereinsG - bestand.
Damals habe noch keine Vorschri wie die des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG gegolten, nach der für das
Verbot und die Au ösung einer überregionalen Vereinigung eine Bundesbehörde zuständig
gewesen wäre. Der Vollzug des Art. 9 Abs. 2 GG sei vielmehr gemäß Art. 83 GG Sache der Länder
gewesen. Es sei anerkannt, daß sich die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, den eine
Landesbehörde zum Vollzug eines Bundesgesetzes er lasse, auf das gesamte Bundesgebiet
erstrecke (zu vgl. BVerfGE 11, 6 [19]). Das Bayerische Staatsministerium des Innern sei hiernach
sowie nach dem maßgebenden Landesorganisa onsrecht für das Verbot und die Au ösung der
Kläger zuständig gewesen.
Die angefochtene Verfügung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie sich als "par elle"
Au ösung auf Bayern beschränke. Das Oberverwaltungsgericht Bremen habe zwar in seinem Urteil
vom 15. Mai 1964 - a BA 6/64 - (DVBl. 1964, 771) einer Landesbehörde die Befugnis abgesprochen,
gemäß Art. 9 Abs. 2 GG eine überregionale Vereinigung mit par eller, auf das Landesgebiet
beschränkter Wirkung aufzulösen; und seine Au assung wäre vielleicht zutre end, wenn allein die
Freie Hansestadt Bremen die Au ösungsverfügung erlassen hä e. Auf Grund gemeinsamer
Absprache hä en jedoch die obersten Behörden aller Länder Au ösungsverfügungen erlassen. Die
Frage, ob die "par elle" Au ösung einer überregionalen Vereinigung rechtmäßig sei, stelle sich
deshalb gar nicht. Da beide Kläger ihren Sitz in B. hä en, habe nach herrschender Au assung das
Bayerische Staatsministerium des Innern die Befugnis gehabt, die Au ösungsverfügung mit
Wirkung für das gesamte Bundesgebiet zu erlassen, und zwar sogar ohne sich mit den anderen
Ländern ins Benehmen setzen zu müssen. Kämen - wie hier - die zuständigen Stellen der Länder
gemeinsam zu der Au assung, eine Vereinigung sei nach Art. 9 Abs. 2 GG aufzulösen, und erließen
sie jeweils eine eigene Au ösungsverfügung, so erklärten sie damit, daß die Au ösungsverfügung
des Wohnsitzlandes sich auch auf ihren territorialen Bereich erstrecke. In der Gesamtheit der
Verfügungen sei ausgesprochen, daß die Au ösungsverfügung für das gesamte Bundesgebiet gelte.
Die Kläger hä en deshalb daraus, daß die angefochtene Verfügung sie "in B." au öse, nicht
schließen können, daß sich die Au ösung auf Bayern beschränke. Aber selbst eine Beschränkung
auf Bayern würde der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Au ösungsverfügung nicht
entgegenstehen. Mit der Au ösung wäre nämlich das Dasein der Vereinigungen, da sie in B. ihren
Sitz hä en, beendet gewesen, und sie hä en ohne Neugründung ihre Tä gkeit nicht in einem
anderen Lande fortsetzen können. Auch aus dieser Sicht könne sich eine "par elle" Au ösung nicht
fl
ti
ff
fl
fl
fl
ti
ff
ti
fl
fl
ti
tt
fl
ft
tt
ff
ti
fl
tt
fl
ft
fl
fl
fl
fl
ff
fl
ti
tt
tt
tt
fl
ff
ergeben.