Auszugehen sei von dem Rechtszustand, der vor dem Inkra treten des Gesetzes zur Regelung des ö entlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) - VereinsG - bestand. Damals habe noch keine Vorschri wie die des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG gegolten, nach der für das Verbot und die Au ösung einer überregionalen Vereinigung eine Bundesbehörde zuständig gewesen wäre. Der Vollzug des Art. 9 Abs. 2 GG sei vielmehr gemäß Art. 83 GG Sache der Länder gewesen. Es sei anerkannt, daß sich die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, den eine Landesbehörde zum Vollzug eines Bundesgesetzes er lasse, auf das gesamte Bundesgebiet erstrecke (zu vgl. BVerfGE 11, 6 [19]). Das Bayerische Staatsministerium des Innern sei hiernach sowie nach dem maßgebenden Landesorganisa onsrecht für das Verbot und die Au ösung der Kläger zuständig gewesen. Die angefochtene Verfügung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie sich als "par elle" Au ösung auf Bayern beschränke. Das Oberverwaltungsgericht Bremen habe zwar in seinem Urteil vom 15. Mai 1964 - a BA 6/64 - (DVBl. 1964, 771) einer Landesbehörde die Befugnis abgesprochen, gemäß Art. 9 Abs. 2 GG eine überregionale Vereinigung mit par eller, auf das Landesgebiet beschränkter Wirkung aufzulösen; und seine Au assung wäre vielleicht zutre end, wenn allein die Freie Hansestadt Bremen die Au ösungsverfügung erlassen hä e. Auf Grund gemeinsamer Absprache hä en jedoch die obersten Behörden aller Länder Au ösungsverfügungen erlassen. Die Frage, ob die "par elle" Au ösung einer überregionalen Vereinigung rechtmäßig sei, stelle sich deshalb gar nicht. Da beide Kläger ihren Sitz in B. hä en, habe nach herrschender Au assung das Bayerische Staatsministerium des Innern die Befugnis gehabt, die Au ösungsverfügung mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet zu erlassen, und zwar sogar ohne sich mit den anderen Ländern ins Benehmen setzen zu müssen. Kämen - wie hier - die zuständigen Stellen der Länder gemeinsam zu der Au assung, eine Vereinigung sei nach Art. 9 Abs. 2 GG aufzulösen, und erließen sie jeweils eine eigene Au ösungsverfügung, so erklärten sie damit, daß die Au ösungsverfügung des Wohnsitzlandes sich auch auf ihren territorialen Bereich erstrecke. In der Gesamtheit der Verfügungen sei ausgesprochen, daß die Au ösungsverfügung für das gesamte Bundesgebiet gelte. Die Kläger hä en deshalb daraus, daß die angefochtene Verfügung sie "in B." au öse, nicht schließen können, daß sich die Au ösung auf Bayern beschränke. Aber selbst eine Beschränkung auf Bayern würde der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Au ösungsverfügung nicht entgegenstehen. Mit der Au ösung wäre nämlich das Dasein der Vereinigungen, da sie in B. ihren Sitz hä en, beendet gewesen, und sie hä en ohne Neugründung ihre Tä gkeit nicht in einem anderen Lande fortsetzen können. Auch aus dieser Sicht könne sich eine "par elle" Au ösung nicht fl ti ff fl fl fl ti ff ti fl fl ti tt fl ft tt ff ti fl tt fl ft fl fl fl fl ff fl ti tt tt tt fl ff ergeben.

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