diese Vereinigung eine nicht verfassungsfeindliche Weltanschauung in rechtlich unbedenklicher Weise p egt, wie in dem Gedankengut und der Betä gung der Vereinigung die Gewichte einerseits einer solchen unbedenklichen Weltanschauung und andererseits der verfassungsfeindlichen Betä gung verteilt sind, ob nicht eine wirksame Abwehr der verfassungsfeindlichen Tä gkeit mit milderen Mi eln möglich ist und ob das Verbot und die Au ösung der Vereinigung bei Abwägung dieser Gewichte und bei Berücksich gung der Möglichkeit milderer Mi el gerech er gt sind und nicht unangemessen in das Grundrecht der Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses eingreifen, das durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 7 WRV und durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistet wird. Dieser Rechtsfehler beruht einmal auf der Rechtsau assung, daß das Verbot des Art. 9 Abs. 2 GG stets schon solche Vereinigungen tri , die sich überhaupt, wenn auch nur mit einem Teil ihres Gedankengutes oder ihrer Tä gkeit, gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten (so von Münch, Bonner Kommentar, Art. 9, Zweitbearbeitung vom Juni 1966, RdNr. 57, zu dem den Strafgesetzen zuwiderlaufenden "Nebenzweck" einer Vereinigung). Diese Rechtsau assung ist nicht zu billigen. Die Vorschri en des Grundgesetzes, auch die Grundrechtsar kel, sind nicht isoliert nach ihrem Wortlaut auszulegen und anzuwenden, sondern im Zusammenhang mit den anderen Vorschri en und im Einklang mit den elementaren Grundsätzen und der Wertordnung des Grundgesetzes; dabei kann auf Grund einer Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter die eine Vorschri die Anwendbarkeit der anderen Vorschri einschränken (vgl. BVerfGE 28, 243 [261]; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1970 - 2 BvF 1/69 u.a. - [DÖV 1971, 49, 50]). Eine Norm von verfassungsrechtlichem Rang, die auch bei Auslegung und Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG zu beachten ist, ist der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) hergeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, demzufolge ein Grundrecht - hier das der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) - Von der ö entlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden darf, als es zum Schutz ö entlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 19, 342 [348 f.]; 27, 344 [352]; Urteil vom 15. Dezember 1970 - 2 BvF 1/69 u.a. - [a.a.O. S. 50/51]). Die einschneidende, die Existenz der Vereinigung vernichtende Folge des in Art. 9 Abs. 2 GG vorgesehenen Verbotes ist bei rich gem Verständnis dieser Vorschri unter Berücksich gung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht schon dann gerech er gt, wenn eine ihrem Wesen nach unbedenkliche oder sogar förderungswürdige Vereinigung auch einzelne verfassungsfeindliche Ak onen unternimmt und wenn diese Ak onen sich durch mildere Verwaltungsmi el als die Au ösung der ft fl ti ti ti tf tt tt ff ti fl ti ti ff ft ti tf ft fft ti ti ff ti ff ft tt ft fl ti ti Vereinigung hinreichend wirksam verhindern lassen (vgl. im gleichen Sinne Maunz-Dürig-Herzog,

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