Daß diese Ansicht unrich g ist und dem Gebot der Bekämpfung verfassungsfeindlicher Vereinigungen nicht gerecht wird, ergibt sich auch aus folgender weiteren Überlegung: Die Behörden eines jeden Bundeslandes haben die Aufgabe, in erster Linie die Bevölkerung ihres Landes vor polizei-, rechts- und verfassungswidrigen Handlungen und Zuständen zu schützen. Wenn in der Zeit vor dem Inkra treten des neuen Vereinsgesetzes eine überregionale Vereinigung in einem Bundesland verfassungsfeindlich oder mit stra aren Zwecken hervortrat, so ha en die Behörden dieses Landes die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu tre en. Zu diesen Maßnahmen gehörten, wenn die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt waren, das Verbot, die Au ösung und die Unterbindung der Tä gkeit dieser Vereinigung. Die Landesbehörden hä en p ichtwidrig gehandelt, wenn sie die durch Art. 9 Abs. 2 GG gebotenen Abwehrmaßnahmen allein mit der Begründung unterlassen hä en, die Behörde eines anderen Bundeslandes, in dem nämlich die Vereinigung ihren Sitz habe, sei zu wirksameren Maßnahmen, nämlich zum Verbot und zur Au ösung mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet befugt. Überdies konnte es geschehen, daß die verfassungsfeindliche Vereinigung sich in dem Lande, in dem sie ihren Sitz hat, unau ällig verhielt oder daß die Behörden jenes Landes nicht bereit waren, die Vereinigung zu verbieten und aufzulösen. Es war dann den anderen Bundesländern nicht zuzumuten, untä g - oder jedenfalls ohne die Möglichkeit des Verbotes und der Au ösung - das verfassungsfeindliche oder strafgesetzwidrige Treiben der Vereinigung in ihren territorialen Bereichen zu dulden. Aus diesen Überlegungen folgt, daß die "par elle" Au ösungsverfügung jedenfalls vor dem Inkra treten des neuen Vereinsgesetzes nicht deshalb unzulässig sein konnte, weil sie das Gebot des Art. 9 Abs. 2 GG nur teilweise und nicht im weitestmöglichen Ausmaß vollzog, und daß dies auch für das Bundesland gelten muß, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat und das deshalb befugt gewesen wäre, Verbot und Au ösung für das gesamte Bundesgebiet auszusprechen. Auf die vom Berufungsgericht vertretene - von der Revision nicht ohne Berech gung angegri ene "Bündelungstheorie", der zufolge eine "par elle" Au ösungsverfügung nicht vorliege, weil die Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern durch die in den anderen Bundesländern ergangenen - inzwischen zum größten Teil aufgehobenen - Verfügungen ergänzt werde, braucht hiernach nicht eingegangen zu werden. Auch ohne diese rechtliche Hilfskonstruk on ist die Verfügung vom 15. Mai 1961 nicht deshalb rechtswidrig, weil sie den ff fl tt ff fl tt ti ti ff fl fb ti fl fl fl ti ti ft fl ti tt ti tt ti ft fl "Bund für Go erkenntnis" - möglicherweise - nur "par ell" au öste.

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