nur für das Gebiet Bayerns aufgelöst werden, in anderen Bundesländern aber fortbestehen sollte. Diese Vorstellung des Ministeriums kommt auch unter Nr. 1 der Entscheidungsformel seiner Verfügung klar zum Ausdruck; denn dort wird ohne räumliche Beschränkung ausgesprochen, daß der "B." nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten sei. Schon dieser Verbotsausspruch stellt die "Konkre sierung des in Art. 9 Abs. 2 GG enthaltenen Verbots durch die hierfür zuständige Stelle" dar, die der Senat in einer früheren Entscheidung (BVerwGE 4, 188 [189]) zum Vollzuge des Art. 9 Abs. 2 GG als notwendig bezeichnet hat. Dieser Verbotsausspruch wirkt ohne räumliche Beschränkung gegen den "B." und für das gesamte Bundesgebiet. Das wird durch die Anordnung in Nr. 2 der Entscheidungsformel nicht unzulässig eingeschränkt; jedenfalls hat eine mit der Au ösungsanordnung etwa verbundene räumliche Beschränkung nicht die Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung zur Folge. Dabei kann o enbleiben, ob es hier neben dem in Nr. 1 ausgesprochenen Verbot noch eines ergänzenden Ausspruchs über die Au ösung der Vereinigung bedur e und ob nicht auch die Au ösungsanordnung - ungeachtet der darin angesprochenen räumlichen Beziehung - für das gesamte Bundesgebiet wirkt, weil die Au ösung einer Vereinigung "in" dem Bundesland, in dem sie ihren Sitz hat, ihr gleichsam die Wurzel und damit die rechtliche Existenz insgesamt, auch über den Bereich dieses Landes hinaus, entzieht, oder weil die Au ösungsverfügung rechtlich notwendig gegen die gesamte Vereinigung, also für den gesamten räumlichen Bereich wirkt, in dem die Vereinigung innerhalb des Bundesgebietes besteht, mit der Folge, daß eine räumliche Begrenzung unbeachtlich ist (so OVG Münster in den bereits erwähnten Urteilen vom 9. Mai 1966 - V A 298/65 und V A 24/66 -). Selbst wenn die Verfügung vom 15. Mai 1961 dahin auszulegen sein sollte, daß das Bayerische Staatsministerium des Innern trotz räumlich unbeschränkten Verbotsausspruchs die Au ösungsanordnung auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränken, daß es also seine Befugnis, die Vereinigung mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet aufzulösen, nicht ausschöpfen wollte, und wenn sich daraus die Rechtsfolge ergäbe, daß die Vereinigung nur zu dem Teil aufgelöst wäre, der sich auf dem Gebiete des Freistaats Bayern be ndet, so würde auch diese Beschränkung die Verfügung nicht rechtswidrig machen. Der Senat teilt nicht die von der Revision und von mehreren Verwaltungsgerichten (vgl. u.a. OVG Bremen, Urteil vom 15. Mai 1964 - a BA 6/64 - [DVBl. 1964, 771]) vertretene Au assung, daß die "par elle" Au ösung einer überregionalen verfassungsfeindlichen Vereinigung rechtsbegri ich unmöglich und deshalb rechtswidrig sei und daß daher weder Behörden des Bundeslandes, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, hoch Behörden anderer Bundesländer befugt und imstande seien, das Verbot und die Au ösung einer überregionalen verfassungsfeindlichen Vereinigung mit räumlicher ti ffl fl fl ff fl ff fl fl ti ft fl fi fl fl Beschränkung auf ihr Land auszusprechen.

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