Die Zuständigkeit von Landesbehörden verstößt nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz (Art. 2 Abs. 1 GG), weil vergleichbare überregionale verfassungsfeindliche Vereinigungen möglicherweise durch die Behörden verschiedener Bundesländer nach unterschiedlichen Maßstäben beurteilt werden. Denn wenn man die Vorschri des Art. 9 Abs. 2 GG als zwingend ansieht, so muß jedes Land verfassungsfeindliche Vereinigungen unter gleichen tatsächlichen Voraussetzungen au ösen; eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Vereinigungen durch verschiedene Bundesländer ist dann rechtlich nicht zulässig. Ist dagegen Art. 9 Abs. 2 GG dahin auszulegen, daß für Verbot und Au ösung das Opportunitätsprinzip gilt (zweifelha , vgl. aber Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, 1970, Art. 9 RdNr. 75), so mag die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer verfassungsfeindlicher Vereinigungen mit Sitzen in verschiedenen Bundesländern rechtlich zulässig sein. Die Zulässigkeit dieses Unterschiedes ergibt sich dann aber aus der im Sinne des Opportunitätsprinzips ausgelegten Norm des Art. 9 Abs. 2 GG, die den gleichen verfassungsrechtlichen Rang wie Art. 3 Abs. 1 GG hat und im Rahmen des Opportunitätsprinzips eine Durchbrechung des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich gesta et. Nach allem hat das Berufungsgericht zutre end die Zuständigkeit einer bayerischen Behörde für Verbot und Au ösung des "B. (L)" bejaht. Daß unter den bayerischen Behörden das Staatsministerium des Innern für den Erlaß der Verfügung vom 15. Mai 1961 zuständig war, hat das Berufungsgericht in Anwendung irrevisiblen bayerischen Landesrechts dargelegt. Insoweit sind seine Darlegungen für das Revisionsgericht verbindlich (§ 137 Abs. 1 und § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). 2. Die Verfügung vom 15. Mai 1961 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie unter Nr. 2 der Entscheidungsformel die Vereinigungen "in B." au öst und ihnen "in B." jede Tä gkeit verbietet, den "B." also "par ell", beschränkt auf das Gebiet des Freistaats Bayern, aufzulösen scheint: Nach den Darlegungen des Berufungsgerichts erstrebte das Bayerische Staatsministerium des Innern als Endergebnis der Ak on das Verbot und die Au ösung des "B." für den Bereich des gesamten Bundesgebietes; seine Verfügung war als ein Teil der zwischen den Innenministern aller Bundesländer vereinbarten Gesamtak on gedacht, was spätestens am 25. Mai 1961 auch dem "B." fl ti tt fl fl ft ff ti ft ti ti fl fl erkennbar war. Es lag also nicht in der Absicht des Bayerischen Staatsministeriums, daß der "B."

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