212; Wol , Verwaltungsrecht I, 7. Au ., § 50 II S. 332; Stumpp, DVBl. 1968, 330). An diesem Rechtsmangel leidet die Verfügung vom 15. Mai 1961, soweit sie sich gegen den "V." richtet. Denn sie läßt - auch im Wege der Auslegung - nicht eindeu g erkennen, welche Vereinigung unter dieser Bezeichnung verboten und aufgelöst werden soll. Die Bezeichnung "V." ist die Firma des Verlagsinhabers Franz F. K. von B. also der Name, unter dem er als Einzelkaufmann seine Verlagsgeschä e betreibt (§ 1 Abs. 2 Nr. 8, § 17 des Handelsgesetzbuchs). Die gegen den "V." gerichtete Verfügung scheint sich deshalb gegen die Person des Verlagsinhabers zu richten und ist zumindest durch diesen Anschein geeignet, ihn in ein rechtliches Zwielicht zu setzen und ihm sons ge, z.B. wirtscha liche Nachteile zu verursachen. Schon insoweit weist die Verfügung eine bedenkliche Unklarheit auf. Nun kann allerdings eine natürliche Einzelperson nicht nach Art. 9 Abs. 2 GG und den Vorschri en des Vereinsrechts verboten und aufgelöst werden. Etwas Derar ges ist anscheinend mit der Verfügung vom 15. Mai 1961 auch nicht beabsich gt. Welche Vereinigung unter der Bezeichnung "V." durch diese Verfügung getro en werden soll, läßt sich jedoch aus dem Inhalt der Verfügung auch im Wege der Auslegung nicht hinreichend eindeu g ermi eln: Als eine unter der Bezeichnung "V." verbotene und aufzulösende Vereinigung käme der Zusammenschluß des Verlagsinhabers F. v. B. mit den kaufmännischen und technischen Angestellten und Arbeitern in Betracht, mit deren Hilfe er sein Verlagsunternehmen "H." betreibt. Daß dies der Personalbestand ist, wie ihn jedes kaufmännische Unternehmen für seinen Geschä sbetrieb benö gt, stände nicht aus Rechtsgründen der Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG entgegen. Denn für den Begri der "Vereinigung" im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG spielt die Rechtsform keine Rolle; eine solche Vereinigung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jeder Verband, in dem sich eine Mehrheit natürlicher oder juris scher Personen für längere Zeit zur Verfolgung eines gemeinscha lichen Zieles unter einer Leitung freiwillig zusammengeschlossen hat (vgl. von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Au ., Art. 9 Anm. III 6 a; BVerwGE 1, 184 [185]). Diese Kennzeichen weist auch ein kaufmännisches Unternehmen jedenfalls dann auf, wenn sich sein Inhaber und sein Personal zusammengeschlossen haben, um sich gegen die Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung zu betä gen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein solches verfassungsfeindliches Unternehmen nicht dem Verbot des Art. 9 Abs. 2 GG unterliegen sollte. Mit Recht werden deshalb zu den "Vereinen (Vereinigungen)" ft ti ft ti tt ft ti fl ff ti ti ti ti ft fl ff ft ff ti ff ft im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG beispielsweise auch O ene Handelsgesellscha en,

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