In der Schri "Der Rechtsstaat L." würden nicht nur die rassischen Thesen Ludendor s, sondern
auch andere Forderungen aus den "Kampfzielen" wieder aufgestellt. Die Forderung nach einer
starken si lichen Staatsgewalt, deren einzige Richtschnur das Wohl des Volkes sei und an deren
Spitze "ein freier deutscher Mann, nur sich und dem Volke verantwortlich," stehen solle, richte sich
gegen die parlamentarische Demokra e, gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete
Mitwirkung der Parteien an der poli schen Willensbildung des Volkes und damit gegen die
Grundsätze des Art. 20 Abs. 1 und 2 und des Art. 21 Abs. 1 GG. Sie ziele darauf ab, eine zumindest
gemäßigte Diktatur völkischer Art zu errichten, in der der Führer des Reiches mit starken
Vollmachten ausgesta et sein solle, die ihn der parlamentarischen Kontrolle entziehen. Durch die
Bevorzugung der "wertvollsten Deutschen" und der "ausgeübten Wehrp icht und betä gten
Mu erscha " bei der Wahrnehmung poli scher Rechte solle ein gestu es Wahlrecht eingeführt
und sollten bevorzugte Staatsbürgergruppen aus dem Volke hervorgehoben werden. Diese Ziele
vers eßen gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 und 3 GG.
Die Kläger hä en sich nicht damit begnügt, eine der freiheitlichen demokra schen Grundordnung
widersprechende Staatsau assung zu verbreiten, sondern hä en ihre Anhänger in der
beharrlichen Ablehnung der demokra schen Staatsordnung durch dauernde Hinweise, sich nicht
an den Wahlen zu beteiligen, bestärkt. Die in dieser Form und Zielrichtung ständig wiederholten
Au orderungen zur Wahlenthaltung gingen auf die Lähmung des staatsbürgerlichen Bewußtseins
der Mitverantwortung am poli schen Leben der Na on aus und bedeuteten in ihrer destruk ven
Auswirkung eine ernste Gefahr für den parlamentarisch regierten Staat. Die Aufrufe zur
Wahlenthaltung seien nicht, wie die Kläger einwendeten, nur Äußerungen von Privatpersonen;
denn ihre Verfasser seien maßgebende Repräsentanten des "Verlages" und des "Bundes". - Zur
Belegung dieser Feststellung werden in den Urteilsgründen vier Auszüge aus Aufsätzen von Leon
und Kramer aus den Zeitschri en "Der Q." und "V." des Jahres 1957 wiedergegeben.
Das Berufungsgericht - so schließt die Urteilsbegründung - habe diese Feststellungen auf Grund der
vom Beklagten vorgelegten urkundlichen Beweismi el getro en, deren Echtheit die Kläger nicht
bestri en hä en; es stehe fest, daß die in den Urkunden niedergelegter Erklärungen wirklich
abgegeben worden seien. Die sachliche Bedeutung dieser Erklärungen unterliege der freien
Würdigung des Gerichts. Insoweit sei ein Gegenbeweis zulässig; er müsse sich aber auf
entscheidungserhebliche Tatsachen beziehen. Daß die Verö entlichungen der Kläger auch nicht zu
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beanstandende Stellen enthielten, sei unerheblich. Die Kläger hä en mit ihren zahlreichen