2. Weiterhin trifft der Berufungsrichter keine Feststellung dazu, ob ein bis 1945 vorhandener Krankheitszustand dann abgeklungen ist. Das Berufungsurteil läßt, insbesondere durch die Wiedergabe des Ergebnisses der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. Lingl, die Möglichkeit offen, daß der Kläger seit der Verfolgungszeit fortlaufend bis heute durch ein im Kern gleich gebliebenes, im Laufe der Zeit durch das Auftreten von Ohnmachtsanfällen verstärktes nervliches Leiden beeinträchtigt ist. Davon ist für das Revisionsverfahren auszugehen. Zwar wird im Berufungsurteil die Äußerung des Sachverständigen Dr. Liebermann wiedergegeben, der Kläger sei nach seinen eigenen, im Jüdischen Hospital gemachten Angaben bis 1963 gesund gewesen. Eine entsprechende Überzeugung des Berufungsrichters kann dem jedoch nicht entnommen werden. Sie widerspräche der Annahme eines "zeitlich abgegrenzten Verfolgungsleidens" bis 1945, und sie stünde insbesondere in Gegensatz zu der Feststellung des Berufungsrichters, daß der bereits in Shanghai wegen seiner Nerven behandelte Kläger auch in den USA 1947/48 und ständig seit 1950 in einschlägiger ärztlicher Behandlung gestanden hat. Das ist für die Frage der Beendigung des Entschädigungszeitraums von Bedeutung. Ist die Feststellung des Abklingens der gesundheitlichen Störungen am 15. August 1945 nicht zu treffen, haben vielmehr die gesundheitlichen Beeinträchtigungen über den 15. August 1945 hinaus fortbestanden, so sind die Grundsätze zu beachten, die der Bundesgerichtshof insbesondere in den RzW 1968, 402; 1969, 21 und 1969, 135 veröffentlichten Entscheidungen zum Ursachentausch entwickelt hat. Die in der Verfolgung liegende Ursache besteht für das Entschädigungsrecht fort, wenn die durch die Verfolgung einmal ausgelöste Störung infolge der Eigenart des Verfolgten nicht abklingt, etwa deshalb, weil die Verfolgung einen psychisch labilen Menschen getroffen hat. Es entspricht dem Gedanken des §176 Abs. 2 BEG, in Fällen schwierig aufzuhellender Zusammenhangsfragen für die Festlegung des Endes der Entschädigungsleistungen die ausdrückliche Feststellung zu fordern, daß das Fortbestehen der Störungen nunmehr auf bestimmten, nicht verfolgungsbedingten Ursachen beruht. Läßt sich eine solche Feststellung nicht treffen, so muß die Ursachenfrage zu Gunsten des Verfolgten beurteilt werden. Ist die verfolgungsbedingte Entstehung eines Leidens wahrscheinlich, so ist es so lange der Verfolgung zuzurechnen, bis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen ist, welche anderen Umstände an die Stelle der Verfolgungserlebnisse getreten sind. III. Das angefochtene Urteil entspricht nicht diesem Grundsätzen. Ob der Berufungsrichter, sofern er der Überzeugung ist, bei dem Kläger lägen seit der Zeit des Aufenthalts im Ghetto Shanghai nervlich-psychische Störungen vor, weiterhin davon überzeugt ist, daß ab August 1945 bestimmte andere, verfolgungsfremde Einflüsse in Verbindung mit der Persönlichkeitsstruktur des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die alleinigen oder doch zu mehr als 75 % wirksamen Ursachenfaktoren für die Unterhaltung dieser Störungen sind, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Die Angabe, der Sachverständige Dr. Lingl halte es nicht für wahrscheinlich, daß bei dem Kläger vorhandene psychische Störungen, abgesehen von der Zeit bis August 1945, mit seinem Verfolgungsschicksal in Zusammenhang stünden, spricht dagegen. Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 19.6.1973 – IX ZR 59/72, BeckRS 1973, 31389000 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31389000 3 von 3 4/8/2023

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