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(2) Auch Abbildungen des israelischen Staatsgebietes, ausgefüllt mit den Farben der palästinensischen Flagge, die in
Ziff. 5a. der Verfügung untersagt werden, stellen voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Sie sind
nach Auffassung der Kammer nicht strafbar. Eine solche Abbildung weist im Kern denselben Inhalt auf, wie die Parole
"From the river to the sea – Palestine will be free". Auch mit ihr wird der Wunsch nach einem palästinensischen Staat
geäußert, der sich auch auf das derzeitige israelische Staatsgebiet bezieht. Eine Strafbarkeit nach §§ 111, 130 und 140
StGB ist aus den oben zu der genannten Parole ausgeführten Überlegungen, auf die auch insoweit Bezug genommen
wird, zu verneinen. Eine Strafbarkeit nach §§ 86a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 86 Abs. 2 StGB und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
VereinsG scheidet aus, denn nicht jede – wie auch immer geartete – Forderung nach einem palästinensischen Staat
innerhalb dieser Grenzen stellt zugleich ein "Kennzeichen" der Hamas dar.
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(3) Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen zur Beachtung von Art. 5 Abs. 1 GG im Rahmen strafrechtlicher
Vorschriften, stellt sich auch die unter Ziff. 5c. der Verfügung untersagte Parole "Kindermörder Israel" nicht als strafbare
Äußerung dar.
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Der Ausspruch "Kindermörder Israel" ist mehreren Deutungsmöglichkeiten zugänglich. Er wird bislang häufig in
Verbindung mit Verschwörungsmythen, wonach jüdische Menschen Ritualmorde an Kindern durchführen und das Blut
von Kindern trinken würden, gebraucht. Diesem Verständnis liegt auch zugrunde, dass der Staat Israel im öffentlichen
Diskurs häufig mit dem Judentum bzw. jüdischen Menschen gleichgesetzt wird. Die beschriebene Deutung ist vor dem
Hintergrund aktueller Geschehnisse aber nicht der einzige Bezug, der aus Sicht eines verständigen Beobachters
hergestellt werden kann. Es ist auch eine Auslegung dahingehend denkbar, dass mit dem Ausspruch "Kindermörder
Israel" Kritik an der derzeitigen Kriegsführung Israels geübt werden soll. Es ist nicht ausgeschlossen, die Äußerung
auch so zu verstehen, dass hiermit nicht jüdische Menschen, sondern der Staat Israel als politischer Akteur gemeint ist.
Das Vorgehen der israelischen Regierung und der israelischen Armee in der derzeitigen kriegerischen
Auseinandersetzung stößt, auch international, zum Teil auf Kritik. Diese bezieht sich u.a. darauf, dass im Rahmen des
Krieges in Gaza auch Kinder zu Tode gekommen sind. Vor diesem Hintergrund kann der Ausspruch "Kindermörder
Israel" auch als von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Kritikäußerung verstanden werden. Die Meinungsfreiheit gestattet dabei
auch eine zugespitzte Kritik, bei der zudem keine juristisch präzise Verwendung des Begriffs "Mord" vorausgesetzt
werden darf (eine Strafbarkeit des Ausspruchs verneinend: HessVGH, Beschl. v. 02.12.2023 – 2 B 1715/23 –, juris Rn.
22; VGH BW, Beschl. v. 17.12.2023 – 12 S 1947/23 –, juris Rn. 45 ff.; Beschl. v. 05.06.2021 –1 S 1849/21 –, juris Rn.
15; VG Münster, Beschl. v. 17.11.2023 – 1 L 1011/23 –, juris Rn. 36 ff.).
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(4) Die Beschränkungen lassen sich auch nicht auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung stützen. Schutzgut der
öffentlichen Ordnung ist die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung liegenden ungeschriebenen
Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden
Auffassungen unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens ist. In der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung als
Grundlage beschränkender Verfügungen ausscheidet, soweit die Gefahr im Inhalt einer Meinungsäußerung gesehen
wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 26). Die öffentliche Ordnung allein ist keine
Grundrechtsschranke (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04 –, juris Rn. 24).
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(5) Nichts anderes ergibt sich schließlich aus Art. 65 Abs. 1a BremLV. Danach ist Verpflichtung aller staatlichen
Organisationen und Verantwortung jeder und jedes Einzelnen, demokratiefeindlichen Bestrebungen, insbesondere der
Wiederbelebung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, sowie
rassistischen, antisemitischen und sonstigen menschenverachtenden Aktivitäten entschieden entgegenzutreten.
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Nach der Verortung im Dritten Hauptteil ("Aufbau und Aufgaben des Staates") und in Art. 65 BremLV (Staatsziele)
handelt es sich um ein "weiteres Staatsziel" (vgl. Schefold, NordÖRr 2024, 1; Maierhöfer, NordÖR 2021, 317;
Bremische Bürgerschaft, Drs. 20/1710, S. 6). Staatszielbestimmungen sind Verfassungsnormen mit rechtlich bindender
Wirkung, die der Staatstätigkeit die fortdauernde Beachtung oder Erfüllung bestimmter Aufgaben – sachlich
umschriebener Ziele – vorschreiben. Sie umreißen ein bestimmtes Programm der Staatstätigkeit und sind dadurch eine
Richtlinie oder Direktive für das staatliche Handeln, auch für die Auslegung von Gesetzen und sonstigen
Rechtsvorschriften (Abromeit, DÖV 2015, S. 1, 6). Art. 65 Abs. 1a BremLV bezieht auch die Zivilgesellschaft
("Verantwortung jedes Einzelnen") in ihren Verpflichtungsanspruch ein.
Ausweislich seiner systematischen Stellung und Begründung kann nicht angenommen werden, dass Art. 65 Abs. 1a