35 Das Äußern der mit der streitgegenständlichen Beschränkung untersagten Parole – auch soweit damit das Existenzrecht Israels bestritten wird – dürfte keinen Verstoß gegen § 140 Nr. 2 StGB darstellen. Gemäß § 140 Nr. 2 StGB wird bestraft, wer eine der in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Taten in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts billigt. § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst die Straftaten Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen. Billigen i.S. dieser Vorschrift erfordert das Gutheißen einer konkreten in der Vorschrift genannten Tat durch eine erkennbar auf diese konkrete Tat bezogene Erklärung. Dieser Bezug muss nicht ausdrücklich geäußert werden; es genügt, dass dieser sich aus der Äußerung schließen lässt (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 140 StGB Rn. 7). Zur Beurteilung der Frage, ob eine Erklärung als Billigen von Straftaten zu verstehen ist, ist ihr objektiver Sinngehalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln. Dabei darf ihr im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf – wie oben ausgeführt – nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können. Die Leugnung des Existenzrechts Israels oder der Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel ist für sich genommen keine strafbare Äußerung. Steht sie allerdings in einem unmittelbaren, kommentierenden Zusammenhang mit den in § 140 StGB genannten Straftaten, wird sich also auf die Taten der Hamas bezogen, so kann auch das Leugnen des Existenzrechts Israels oder der Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel den Tatbestand der Belohnung und Billigung von Straftaten erfüllen. Je länger aber der Hamas-Angriff zeitlich zurückliegt, desto schwieriger ist es, einen Zusammenhang herzustellen, da es an der zeitlich-gegenständlichen Nähe zwischen Vortat und Billigungshandlung fehlt (Schiemann, ZRP 2024, 4). 36 Ausgehend davon spricht Überwiegendes dafür, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Parole im Rahmen der angezeigten Versammlung nicht als "Billigung" der Angriffe der Hamas vom 07.10.2023 zu bewerten ist. 37 Nach Auffassung der Kammer ist die Parole zum derzeitigen Zeitpunkt anders zu bewerten als noch Ende Oktober 2023. In ihrem Beschluss vom 20.10.2023 (5 V 2513/23, veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts) hat die Kammer ausgeführt, dass die Parole offensichtlich und unmissverständlich in unmittelbarem Zusammenhang mit den jüngsten Taten der Hamas stehe. Nach der insoweit vorzunehmenden objektiven Auslegung aus Sicht eines unbefangenen Betrachters konnte sie zum damaligen Zeitpunkt ("derzeit") nur als Billigung des Angriffs der Hamas gegen Israel am 07.10.2023 gewertet werden. Auch wenn der Angriff der Hamas andauert, die weiterhin zahlreiche Zivilisten als Geiseln hält, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) von einer solchen eindeutigen Verknüpfung ausgegangen werden. Der Nahostkonflikt hat sich in den vergangenen sechs Monaten verändert. Es liegt eine kriegerische Auseinandersetzung mit Gegenangriffen Israels vor, bei denen zahlreiche Palästinenser, auch aus der Zivilbevölkerung, getötet wurden und es ist zu einer humanitären Krise im Gazastreifen gekommen. Standen damals Äußerungen unter dem unmittelbaren Eindruck des einseitigen, unangekündigten und völkerrechtswidrigen Angriffs durch die Hamas auf Israel, so haben entsprechende Äußerungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr diesen alleinigen Bezugspunkt. Die streitgegenständliche Parole kann aus Sicht eines verständigen Betrachters auch als Kritik an der israelischen Kriegsführung in Gaza, an der israelischen Siedlungspolitik oder/und als Wunsch nach einer "Befreiung" hiervon verstanden werden oder – wie schon vor dem 07.10.2023 – als allgemeine politische Forderung. 38 Nach alldem fehlt es der Parole "From the river to the sea..." für eine Strafbarkeit nach §140 StGB an einem zwingend erkennbaren Bezug zu konkreten Straftaten der in der Vorschrift genannten Delikte. 39 Eine Strafbarkeit nach § 140 StGB wurde durch mehrere Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe verneint oder zumindest für zweifelhaft gehalten (vgl. HessVGH, Beschl. v. 22.03.2023 – 8 B 560/24 –, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2023 – 15 B 1323/23 –, juris Rn. 50; VGH BW, Beschl. v. 17.12.2023 –12 S 1947/23 –, juris Rn. 50). Auch existieren, soweit ersichtlich, keine Entscheidungen von Strafgerichten, mit denen Personen wegen Verwendens der Parole wegen Billigung von Straftaten verurteilt wurden. 40 Die Parole "From the river to the sea, ..." dürfte zudem nicht von einer Strafbarkeit wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB erfasst sein. Danach macht sich strafbar, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu rechtswidrigen Taten auffordert. Allerdings muss der Täter zu einer bestimmten Tat auffordern, wobei die bloße Kennzeichnung der Art einer Tat ohne Hinweis auf Zeit, Ort und Opfer in der Regel nicht ausreicht. Zudem muss es sich um eine Tat handeln, die im Inland begangen werden soll (Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 111 Rn. 13 f.). Aus der streitgegenständlichen Parole lässt sich das Auffordern zu einer Straftat nach dem oben Gesagten nicht ableiten (vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 – juris Rn. 24). Auch der Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB dürfte nach dem oben Gesagten nicht erfüllt sein.

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