sellschafter der E. P. GmbH, Frankfurt/Main stets auch Gesellschafter der C. F. P. GmbH
& Co. KG, Frankfurt/Main sein sollten.
6
Erben des im Jahr 1969 verstorbenen W. H. wurden dessen Ehefrau E. H. zu ½ als Vollerbin und zu ½ als Vorerbin vor den gemeinsamen Kindern H. H. und M. H..
7
Mit Gesellschaftsvertrag vom 9.4.1997 wurde die Fa. E. P. GmbH, Frankfurt/Main, zwischen E. H., C. H., der Witwe und Alleinerbin von M. H., und Dr. P. fortgesetzt. Die
Stammeinlagen der Gesellschafter wurden auf jeweils 17.000.- DM erhöht.
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Das enteignete Unternehmen der ehemaligen C. F. P. OHG in Leipzig gehörte nach der
Enteignung zunächst zur E. P. Leipzig und anschließend bis 1990 zum VEB P. Leipzig.
Hieraus entstand 1990 nach § 11 TreuhG die E. P. GmbH i. L., Leipzig, deren Gesellschaftsanteile von der Treuhandanstalt gehalten wurden.
9
Auf die Rückübertragungsanträge von E. H., C. H. und der C. F. P. OHG i. L. Leipzig übertrug das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen durch bestandskräftigen Bescheid vom 1.9.1993 die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an der Fa.
E. P. GmbH i. L. Leipzig im Wege der Unternehmensrückübertragung auf E. H. als alleiniger Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gesellschafter der C. F. P. OHG i. L., Leipzig.
In den Gründen des Bescheides wurde ausgeführt, dass zum Vermögen des enteigneten Unternehmens der C. F. P. OHG, Leipzig auch die Musikbibliothek P. gehört habe. Auf
E. H. wurden gemäß Ziffer 3 des vorgenannten Rückübertragungsbescheides gemäß § 3
Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG auch die im Schädigungszeitpunkt im Privateigentum
des H. H. stehenden Privatgrundstücke in Leipzig rückübertragen, die teilweise betrieblich genutzt worden waren und die nach dem von H. H. akzeptierten Willen des Stifters
M. A. zum Teil auch der Unterbringung der Musikbibliothek P. dienen sollten.
10
E. H. hat die rückübertragenen Grundstücke zu einem Kaufpreis von ca. 2.700.000 DM
an Dritte veräußert. Im August 1997 verpflichtete sich die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) in einer die Unternehmensrückübertragung der
C. F. P. OHG, Leipzig abschließenden Vereinbarung mit E. H., der Fa. E. P. GmbH, Leipzig
und der Klägerin zu 1 (Band III, Fach 4, Seiten 265 - 271 der Verwaltungsakte des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen: LARoV IIIF4, 265 – 271) zur
Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus § 6 VermG i. V. m. §§ 1 �� 5 und 7 URüV – insbesondere § 6 Abs. 2 VermG – zur Zahlung eines Betrages von 3.300.000 DM an die Fa. E. P.
GmbH, Leipzig. Die BvS verzichtete weiterhin auf ihre bezifferten Ansprüche aus Gesellschafterdarlehen, aus Forderungskauf und aus unbezifferten Ansprüchen für von ihr geleistete Zinszahlungen für Altkredite der Fa. E. P. GmbH, Leipzig.
11
Die Musikbibliothek P. ist eine wissenschaftliche Spezialbibliothek, zu der neben musikwissenschaftlichen Standardwerken, Fachzeitschriften aus mehreren Jahrhunderten, wissenschaftlich-kritischen Editionen älterer Musik, Gesamtausgaben und Sondersammlungen insbesondere seltene Handschriften und Erstausgaben bedeutender Komponisten und Musiker, Briefe bedeutender musikalischer Persönlichkeiten und Notenausgaben mit handschriftlichen Eintragungen großer Meister gehören (vgl. VG Berlin, Urt. v.
29.11.2006, 1 A 162.05). Zur Musikbibliothek P. gehören ca. 24.000 Einzelstücke, die im
sogenannten Zettelkatalog zum Bestand der Musikbibliothek P. (s. u.) einzeln aufgeführt
sind. Den Kernbestand der Sammlung bilden besonders wertvolle, als Rara-Bestand bezeichnete Stücke, die in besonderen Listen einzeln aufgeführt sind und aus Musikalien
(BAS 690 - 714), Sammelhandschriften (BAS 715 - 720) und Musikerbriefen (BAS 721 - Seite 3 von 26 -