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Es erscheint daher auch möglich, dass sich die Eintragung in das beim Freistaat Sachsen geführte - bzw. erstmalig einzurichtende (vgl. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A
162.05, juris) - Verzeichnis national wertvollen Kulturguts auf die gesamte Musikbibliothek P. erstreckt. Dies muss im Übrigen auch nur als möglich erscheinen, um die Einleitung des Eintragungsverfahrens bezüglich der gesamten Musikbibliothek P. zu rechtfertigen. Selbst wenn man die 206 nach Berlin verbrachten Stücke von der Einleitung des
Verfahrens in Sachsen ausgenommen hätte, wäre die Möglichkeit der Eintragung der
restlichen Sammlung angesichts der weiterhin in Leipzig vorhandenen wertvollen Stücke
einschließlich des vorhandenen Gesamtbestandes der musikwissenschaftlichen Spezialbibliothek der Musikbibliothek P. nicht abwegig. Da sich nicht unerhebliche Teile der Rara-Bestände nach wie vor in Leipzig befinden, erscheint eher die Auffassung der Kläger
nicht haltbar, es handele sich in Leipzig um ein unbedeutendes Sammlungsfragment,
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Die in Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes vorgenommene Einleitung des Eintragungsverfahrens durch den Beklagten erfolgte schließlich nicht rechtsmissbräuchlich
zu gesetzwidrigen Zwecken, sondern ausschließlich zu dem Zweck der Prüfung, ob zum
Schutz des deutschen Kulturbesitzes sehr wertvolle und seltene Kulturgüter vor der
Abwanderung ins Ausland zu schützen sind. Eine Reduzierung des möglicherweise erzielbaren Verkaufspreises während des Eintragungsverfahrens und nach einer Eintragung ist ein bloßer Reflex der Maßnahmen nach dem Kulturgutschutzgesetz. Ein Rechtsmissbrauch kann offensichtlich nicht angenommen werden, wenn wie hier gewichtige
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um besonders wertvolles Kulturgut handelt. Der Vergleich der Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes mit nationalsozialistischem Unrecht ist abwegig. Die Einleitung des Verfahrens kann auf Antrag oder von
Amts wegen erfolgen (§ 3 Abs. 1 KultgSchG). Die mit einer etwaigen Antragstellung
nach § 3 Abs. 1 KultgSchG verbundene Motivation der Stadt Leipzig, die ein Interesse
an der Erhaltung des mit der Musikbibliothek P. und der Person des ehemaligen Leipziger Thomaskantors Johann Sebastian Bach verbundenen Musikstandortes Leipzig hat
(die 1. Ausgabe der E. P. beinhaltet „Das wohltemperierte Klavier“ von Joh. Seb. Bach),
wird durch Maßnahmen nach dem Kulturgutschutzgesetz objektiv nicht geschützt. Hierzu bedarf es vielmehr einer Einigung mit den H. -Erben im Zuge der aufgenommenen
Verhandlungen. Im Übrigen wären diese Interessen für den vom Beklagten verfolgten
(Schutz-)Zweck unerheblich. Zudem ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 29.11.2006 (1. A 162.05, juris), dass die am Restitutionsverfahren nicht beteiligte Stadt Leipzig durchaus Anlass zu Zweifeln hatte, ob die Musikbibliothek P. durch
Bescheid vom 1.9.1993 im Wege der Unternehmensrückübertragung tatsächlich auf E.
H. rückübertragen worden war oder ob vor der Rückübertragung des Unternehmens bereits eine Beendigung der Zugehörigkeit der Musikbibliothek P. zum Unternehmensverband erfolgte. Schließlich ist es nicht verwerflich, wenn Museen und Bibliotheken im Falle einer plötzlichen Abholung wertvollen deutschen Kulturgutes durch die Eigentümer
zum Zwecke der Verbringung zu Christie´s diesen Tatbestand der nach dem Kulturgutschutzgesetz zuständigen obersten Landesbehörde anzeigen.
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Die allgemeine Leistungsklage der Kläger zu 1 - 4 kann nach alledem keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO. Die Berufung wurde gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
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