sung des Verwaltungsgerichts Berlin zum Vorliegen einer in sich geschlossenen Sammlung sei hier nicht verwertbar, da sie sich lediglich auf die in Berlin befindlichen Einzel- stücke und nicht auf die gesamte Musikbibliothek P. bezogen habe. Inwieweit es tatsächlich zu einer Eintragung der Musikbibliothek P. als Gesamtkomplex, eines Kernbestandes oder lediglich von Einzelexemplaren komme, bleibe nämlich der - noch nicht erfolgten abschließenden Entscheidung der obersten Landesbehörde vorbehalten. 55 Das nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung eingeleitete Eintragungsverfahren widerspreche nicht den Regelungen des Vermögensgesetzes oder der Washingtoner Erklärung. Richtig sei, dass die öffentliche Hand Restitutionsbemühungen unterstützen solle und Verfahren nach dem Kulturgutschutzgesetz nicht dem Vermögensgesetz zuwider laufen dürften. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da mit der Rückübertragung der Musikbibliothek P. durch Bescheid vom 1.9.1993 sowohl die Ziele des Vermögensgesetzes als auch der Washingtoner Erklärung erreicht worden seien. Der Anwendungsbereich der Washingtoner Erklärung, der lediglich der Charakter einer völkerrechtlich nicht verbindlichen politischen Absichtserklärung im Sinne einer politischen Selbstverpflichtung der Unterzeichnerstaaten zukomme, sei nicht eröffnet, da in Bezug auf die Musikbibliothek P. ein erfolgreiches Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz durchgeführt worden sei. 56 Die Restitution von Kulturgütern nach § 1 Abs. 6 i. V. m. § 3 bzw. § 6 VermG sei streng zu trennen von der Eintragung eines Kulturgutes nach dem Kulturgutschutzgesetz. Gegenstand des Vermögensgesetzes seien allein vermögensrechtliche Ansprüche, also Fragen der eigentumsrechtlichen Zuordnung. Das Kulturgutschutzgesetz schütze dagegen vor Abwanderung von bedeutenden Kulturgütern ins Ausland und habe keinen Einfluss auf die eigentumsrechtliche Zuordnung. Es sei daher nicht möglich, das Verhältnis zwischen Vermögensgesetz und Kulturgutschutzgesetz als lex specialis zu lex generalis zu qualifizieren. Wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der beiden Gesetze gehe auch der argumentative Hinweis der Kläger auf die Vorschriften der §§ 4 u. 5 VermG fehl. Durch das von den Klägern angeführte Zitat bei Rädler/Raupach/Bezzenberger werde ein Ausschluss des Kulturgutschutzgesetzes durch § 1 Abs. 6 VermG nicht belegt. Da das Kulturgutschutzgesetz erstmals 1955 erlassen worden sei, sei eine Vergleichbarkeit mit alliiertem Recht nicht ohne weiteres gegeben, so dass frühere Kulturgutschutzverfahren (Sammlung Lämmle, Sammlung Tringsheim) wenig aussagekräftig seien. Das Eigentum an dem rückübertragenen Kulturgut unterfalle daher wie jedes andere Eigentum an Kulturgütern dem Anwendungsbereich des Kulturgutschutzgesetzes. 57 Gegenstand der Washingtoner Erklärung und der anschließenden Gemeinsamen Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Gebietskörperschaften (Berliner Erklärung) sei ausschließlich der Umgang mit Kunstwerken, die von den Nationalsozialisten enteignet worden seien und bei denen eine Rückübertragung noch nicht erfolgt sei. Der Washingtoner Erklärung komme ebenso wenig wie der Berliner Erklärung Gesetzesrang zu, so dass innerhalb der Normenhierarchie keine Kollision mit dem Kulturgutschutzgesetz eintrete. Die Washingtoner Erklärung schließe somit nicht die Anwendung geltender Rechtsvorschriften aus. Das anwendbare Kulturgutschutzgesetz stelle die politischmoralische Verpflichtung der Gebietskörperschaften der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung nicht in Frage. Die Berliner Erklärung sei eine rechtlich unverbindliche Verlautbarung. Sie sei als Äußerung einer politisch-moralischen Selbstverpflichtung Deutschlands anzusehen. Zur Umsetzung der Berliner Erklärung sei im Februar 2001 als Empfehlung an die Länder und Gemeinden von der Bundesbeauftragten für Angelegen- Seite 15 von 26 -

Select target paragraph3