standekommen einer derartigen gütlichen Einigung (insbesondere der Entwurf eines sogenannten Optionsvertrages) wurden zwischen den Beteiligten dieser Einigungsbemü- hungen erörtert (BAS 486 - 488, 660 - 663, 672 - 678, 881 - 883; Protokoll über Besprechung vom 18.10.2006 bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien sowie Schreiben der Stadt Leipzig vom 22.12.2006 an den Direktor des Bach-Archivs: ALeipz IV). 29 Der Beklagte hat im Zusammenhang mit den Einigungsbemühungen im laufenden Eintragungsverfahren nach dem Kulturgutschutzgesetz darauf hingewiesen, dass der Verkauf von Beständen der Musikbibliothek P. innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Kulturgutschutzgesetzes möglich bleibe, weswegen die Gefahr einer Zerstreuung des Sammlungsbestandes bestehe und eine Sicherung des Standortes Leipzig mit Mitteln des Kulturgutschutzgesetzes nicht erreicht werden könne. Der Verbleib der Musikbibliothek in Leipzig könne somit nur im Wege der Einigung mit den Eigentümern im Zuge der Verkaufs- und Einigungsverhandlungen erreicht werden. 30 Mit Bestellungsschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 20.10.2004 wurde gemäß § 2 Abs. 2 KultgSchG der Sachverständigenausschuss für Kulturgut im Freistaat Sachsen gebildet und für seine erste Sitzung am 15.11.2004 einberufen (AS 627 - 630). Der Sachverständigenausschuss kam nach mehreren Sitzungen und nach der Kontaktaufnahme zu weiteren Fachleuten aus anderen Bundesländern im April 2005 zu dem Ergebnis, dass die Musikbibliothek P. als Gesamtsammlung vor Abwanderung zu schützen sei. Der Sachverständigenausschuss nahm daher gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in der Weise Stellung, dass die Eintragung der Musiksammlung P. als Gesamtsammlung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes aufgrund ihrer Einzigartigkeit gerechtfertigt und notwendig sei. Dies folge aus dem außerordentlichen Umfang und der einmaligen wissenschaftlichen Qualität der Musikbibliothek P.. Die Notwendigkeit des Verbleibs des Kulturgutes der einzigartigen Musikbibliothek P. im Bundesgebiet sei im Bewusstsein eines breiten Kreises aller Musikwissenschaftler präsent. Die Musikbibliothek sei mit knapp 24000 Medieneinheiten die zweitgrößte Musikbibliothek Deutschlands. Weitere öffentlich zugängliche Bibliotheken dieses Umfangs existierten in Deutschland nicht. Für die wissenschaftliche Symbolkraft des Standortes Leipzig sei die Musikbibliothek P. unverzichtbar und unersetzlich. Wünschenswert sei eine gütliche Einigung mit den H. -Erben, die einen Verbleib der Sammlung in Leipzig sichere. Die Musikbibliothek P. gehö- re zum deutschen Kulturbesitz, weil sie in Leipzig gegründet, ausgebaut und über mehr als 100 Jahre gepflegt worden sei. Auch inhaltlich bestehe eine Zugehörigkeit zur deutschen Kultur, die durch deutschsprachige Musiker begründet werde. In qualitativer Hinsicht sei die Musikbibliothek P. eine der bedeutendsten Musiksammlungen Deutschlands. Die Bestände, deren qualitativer Schwerpunkt unbestritten durch die Erst- und Frühdrucke des 19. Jahrhunderts geprägt werde, seien durch das Internationale Quellenlexikon RISM (Répertoire International des Sources Musicales) erschlossen und bildeten eine unverzichtbare Arbeitsgrundlage der Musikwissenschaft. Sie umfassten u. a. Kompositionen von Johann Sebastian Bach, Georg Friedrich Händel, Joseph Haydn, Ludwig van Beethoven, Felix Mendelssohn-Bartholdy und R. Schumann. Diese einmalige Sammlung verleihe der Musikbibliothek P. einen besonderen Stellenwert in der Musikforschung. In zahlreichen internationalen Veröffentlichungen werde auf die Musikbibliothek P. Bezug genommen. Die Bach-Forschung, darunter das in Leipzig ansässige Bach-Archiv, nutze die Bestände intensiv für die Erstellung der neuen Bach-Ausgabe und sei in einigen Fällen (frühe Orgel- und Klavierwerke) auf die Musiksammlung P. angewiesen, da die Quellen an- Seite 8 von 26 -

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