Notenmaterial, Textbücher, Musikliteratur, Zeitschriften, Bilder und Plastiken. Die Stücke
der Musikbibliothek P. sind danach aufgeführt in einem Katalog, im Jahrbuch der Musik-
bibliothek P., in bibliographischen Veröffentlichungen der Stadt Leipzig sowie im Répertoire Internationale des Sources Musicales (hrsg. von der Internationalen Gesellschaft für
Musikwissenschaft und der Internationalen Vereinigung der Musikbibliotheken).
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Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst informierte mit Schreiben
vom 25.11.2004 die zuständigen Ministerien der übrigen Bundesländer über die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz.
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Der Beklagte hat zur Erläuterung des vorgenannten Merkmals „Katalog“ am 15.10.2008
eine Mehrfertigung des sogenannten Zettelkataloges zum Bestand der Musikbibliothek
P. (8 DIN-A4-Ordner; vgl. a. BAS 348) bei Gericht eingereicht, in dem sämtliche Einzelstücke der Musikbibliothek P. aufgeführt sind. In der Musikbibliothek der Stadt Leipzig befanden sich im Jahr 2004 vor Herausgabe der 199 wertvollen Einzelstücke, die nach Berlin verbracht wurden, 23.965 Einheiten der Musikbibliothek P.. Die übrigen Stücke befanden sich beim Bach-Archiv Leipzig.
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Verhandlungen zwischen den Klägern und den weiteren Miteigentümern der Musikbibliothek P. (s. u.) mit der Stadt Leipzig und der Stiftung Bach-Archiv Leipzig über einen Ankauf der Musikbibliothek P. blieben bisher ohne Erfolg (Schriftsatz des Klägervertreters
an die Stadt Leipzig vom 20.6.2007, AS 1149 - 1155). Eine gütliche Einigung wurde in
Ansehung der sogenannten Washingtoner Erklärung vom 3.12.1998 (s. u.) und der Leidensgeschichte der jüdischen Familie H. im Nationalsozialismus aus moralischen und
politischen Gründen vom Kulturausschuss der Kultusministerkonferenz sowie der Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien (BKM)
befürwortet (BAS 421, 486, 660 - 663, 679; ALeipz III u. IV: Schreiben der BKM an die
Stadt Leipzig vom 10. 12.2006 u. 21.8.2006; Schreiben der Stadt Leipzig an die BKM v.
7.11.2005; Schreiben des SMWK an die Stadt Leipzig v. 14.12.2005). Sie kam jedoch bisher nicht zustande, weil u. a. die - hier nicht streitgegenständlichen - Fragen noch nicht
geklärt werden konnten, wer die finanziellen Lasten eines derartigen Erwerbs tragen soll,
welche Gutachter mit der Verkehrswertermittlung (Bewertung) der Musiksammlung P.
bzw. der Ermittlung eines ungefähren Schätzwertes der Sammlung beauftragt werden
sollen, wer die Kosten für eine Bewertung tragen soll, wer für die Verkäuferseite (vgl. z.
B. Schriftsatz des Klägerprozessbevollmächtigten vom 17.4.2007, AS 1115, 1117; vgl.
a. BAS 364) und wer für die Käuferseite, mit den entsprechenden Vollmachten versehen, rechtsverbindlich auftreten darf und soll, und die Beteiligten z. T. auch den Ausgang
der anhängigen Gerichtsverfahren abwarten möchten. Auf Seiten der Miteigentümer (H.
-Erben) wurde nach den in den Akten befindlichen Presseauszügen die Willensbildung
nicht vollständig abgeschlossen, wer erster Ansprechpartner für einen Verkauf sein soll,
welche Stücke zur Veräußerung gelangen sollen, nach welchen Kriterien der Verkaufspreis gestaltet werden soll und ob eine endgültige Wegbringung aus Leipzig erfolgen
soll. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger besitzen z. B. bisher weder Vollmachten
von C. H. bzw. deren Erben noch von E. H. bzw. deren Erben (s. u.). Weitere - im hier anhängigen Gerichtsverfahren ebenfalls nicht streitgegenständliche - Probleme für die Erwerbsverhandlungen ergeben sich aus dem schriftsätzlich vorgetragenen Wunsch der
Kläger zu 2 - 4 nach einer Veräußerung zu Weltmarktpreisen und der erforderlichen Suche nach Kunstmäzenen und Sponsoren, die einen Erwerb durch die Stadt Leipzig zusammen mit der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Sachsen und der Kulturstiftung der Länder unterstützen könnten. In Schriftform vorliegende Konzepte für das Zu- Seite 7 von 26 -