hang wurde im August 2004 von der Presse zu einer unmittelbar bevorstehenden Versteigerung eines nach London verbrachten Autografen von Felix Mendelssohn-Barthol-
dy recherchiert, wobei sich später herausstellte, dass dieses wertvolle Einzelstück nicht
zur Musiksammlung P. gehörte. Der Direktor des Bach-Archivs, Prof. Dr. C. W. von der
Harvard University (Department of Music), vertrat in einem Schreiben an das Sächsische
Staatsministerium des Inneren die Auffassung, dass kein Musikverlag jemals eine solche
Sammlung wie die historische Musikbibliothek P. zusammengebracht habe. Im Jahr 2004
wurden gleichzeitig erste Schritte zu Ankaufsverhandlungen des Bach-Archivs und der
Stadt Leipzig mit der Klägerin zu 1 eingeleitet. Um die befürchtete rasche Abwanderung
der Einzelstücke der Musiksammlung P. ins Ausland verhindern, nahm das SMWK zudem
Kontakt mit der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Kultur und Forschung des Landes
Berlin auf.
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Das Land Berlin leitete am 26.8.2004 das Verfahren zur Eintragung der 206 nach Berlin verbrachten Stücke der Musiksammlung P. in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ein
und hörte den Bevollmächtigten der Klägerin zu 1 hierzu an. In der Begründung für die
Verfahrenseinleitung wurde der einzigartige Kulturwert der Sammlung, deren Herzstück
nach Berlin verbracht worden sei, beschrieben. Die Einleitung des Eintragungsverfahrens
wurde im Amtsblatt für Berlin vom 19.8.2005 und im Bundesanzeiger vom 30.8.2005 öffentlich bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 14.2.2006 teilte das Land Berlin dem Vertreter der Kläger mit, dass die im Schreiben vom 26.8.2005 aufgeführten Teile der Musiksammlung P. endgültig in das „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ eingetragen würden. Die Eintragung wurde im Amtsblatt für Berlin vom 24.2.2006 und im Bundesanzeiger vom 9.3.2006 bekannt gemacht. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die vorgenannte Eintragung im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes durch Urteil vom
29.11.2006 (Az.: 1 A 162.05, juris; Seiten 1369 – 1387 der Gerichtsakte: AS 1369 – 1387;
ALeipz IV) aus formellen Gründen aufgehoben. Soweit sich die dort erhobene Klage gegen die Einleitung des Verfahrens zur Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen
Kulturgutes richtete, wurde sie, soweit sie als zulässig erachtet wurde, als unbegründet
abgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist nicht rechtskräftig.
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Mit einem an die Vertreter der Klägerin zu 1 gerichteten Schreiben vom 27.8.2004 (BAS
270 - 273, 278 - 281) leitete das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und
Kunst das „Verfahren für die Eintragung der gesamten Musikbibliothek P., wie sie sich
in der Musikbibliothek der Stadtbibliothek Leipzig befindet“, in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Kulturgutschutzgesetz ein. Nach Anhörung der Eigentümer und des Sachverständigen-Ausschusses nach § 2 Abs. 2 KultgSchG werde eine endgültige Entscheidung über die Eintragung der Musikbibliothek P. als Gesamtkomplex, eines Kernbestandes oder von Einzelexemplaren getroffen. In dem Schreiben vom
27.8.2004 wurde auf die Rechtsfolgen der Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 16 KultgSchG hingewiesen. Weiterhin wurde
die Musikbibliothek P. unter Benennung ihrer Bestandteile und der Beschreibung ihrer
Bedeutung näher charakterisiert.
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Die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz wurde am
8.9. 2004 im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht (SächsABl. 2004, 1039; BAS 426).
Nach der Bekanntmachung besteht die Musikbibliothek P. aus ca. 24000 Medieneinheiten (Material: Papier, Marmor). Das Bibliotheksgut umfasst Stücke von Meistern aus dem
16. bis zum 20. Jahrhundert. Es beinhaltet Handschriften, Autografe, Manuskripte, Briefe,
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