serschmidt/Neuhaus <Fieberg>, § 1 VermG, RdNr. 131, 131a, 132 ff), weswegen die
Antragsfristen des Bundesrückerstattungsgesetzes und des Bundesentschädigungsge-
setzes nicht neu in Kraft gesetzt wurden, sondern allein die Regelung des § 30a VermG
maßgeblich wurde. Es ist somit nicht ersichtlich, dass unter Berücksichtigung der Vereinbarung vom 27./28.9.1990 aus § 1 Abs. 6 VermG stets unter Ausschluss im Einzelfall entgegenstehender allgemeiner Bundesgesetze die Verpflichtung zur Verschaffung des unmittelbaren Besitzes für die im Ausland lebenden Rechtsnachfolger jüdischer Geschädigter, denen das Eigentum nach dem Vermögensgesetz bereits zurückübertragen wurde,
folgt. Lediglich die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 6 VermG sind eng an das alliierte und bundesdeutsche Rückerstattungsrecht angelehnt, nicht jedoch die sich aus dem
Vermögensgesetz ergebenden Rechtsfolgen (vgl. Kimme-Dietsche/Toussaint, § 1 VermG,
RdNr. 6.3). Ebenso sind lediglich die Tatbestandsmerkmale des Bundesrückerstattungsgesetzes und des Bundesentschädigungsgesetzes an die Tatbestandsmerkmale des alliierten Rückerstattungsrechts angelehnt, nicht jedoch die Rechtsfolgen (vgl. Kimme-Dietsche/Toussaint, § 1 VermG, RdNr. 6.14). Zwingendes Besatzungsrecht (vgl. Kimme-Dietsche/Toussaint, § 1 VermG, Rdnr. 6.6 – 6.10) wurde insoweit nicht übergeleitet (vgl. a.
Art. 7 Abs. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages), zumal dies jeweils nur in der Besatzungszone der jeweiligen Besatzungsmacht Geltung beanspruchte (vgl. Kimme-Dietsche/ Toussaint, § 1 VermG, RdNr. 6.15, 6.16; Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der
ehemaligen DDR, Bd II <Rechtshandbuch II> - Wasmuth, § 1 VermG, RdNr. 143). Die Regelung des NS-Verfolgten-Entschädigungsgesetzes genügt im Übrigen bereits den Anforderungen der Vereinbarung vom 27./28.9.1990 (Rechtshandbuch II - Wasmuth, § 1
VermG, RdNr. 143). Soweit sich aus der Vereinbarung vom 27./28.9.1990 zusätzlich auch
eine Verpflichtung zur Einführung einer die Grundsätze des alliierten Rückerstattungsrechts beinhaltenden Regelung ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1997, 7 C 53.96, juris,
VIZ 1997, 687; Beschl. v. 20.5.1998, 7 B 440.97, juris), bezieht sich diese Rückerstattung hinsichtlich der Rechtsfolgen auf die am 27./28.9.1990 aufgrund der gemeinsamen
Erklärung der Regierungen beider deutscher Staaten vom 15.6.1990 bereits bekannten
vermögensrechtlichen Grundsätze. Aus diesen ergibt sich die Rechtsfolge der Rückübereignung und die Möglichkeit des Vorliegens von Rückübertragungsausschlusstatbeständen. Die Anwendbarkeit der allgemeinen, das rückübertragene Eigentum betreffenden
Gesetze wurde aufgrund der vorgesehen Souveränität der Bundesrepublik Deutschland
(Art. 7 Abs. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages) als selbstverständlich erachtet und fand daher keine Erwähnung. Die Bundesrepublik Deutschland hat privilegierende, die Interessen der jüdischen Geschädigten und die Grundsätze des Rückerstattungsrechts in besonderer Weise beachtende Regelungen geschaffen (§ 2 Abs. 1 Sätze 2 ff, § 1 Abs. 6 Satz 2,
§ 3 Abs. 1 Sätze 4 ff VermG, s. o.). und ist ihrer Verpflichtung aus der Vereinbarung vom
27./28.9.1990 daher vollständig nachgekommen. Eine Anwendbarkeit früherer Rechtsprechung alliierter Rückerstattungsgerichte zum Konflikt des rückübertragenen Eigentums mit von damaligen Rückgabeverpflichteten angeführten Kulturschutzanliegen ist
dagegen nicht möglich. Die von den Klägern angeführten Fälle (Lämmle, Tringsheim) waren darüber hinaus völlig anders gelagert. Das Kulturgutschutzgesetz war noch nicht in
Kraft. Außerdem wurden die Kulturschutzanliegen dort der Rückübereignung entgegengehalten. Eine Rückübereignung nach dem Vermögensgesetz ist hier jedoch erfolgt. Die
Grundsätze des Rückerstattungsrechts wurden durch die Verweisung in § 1 Abs. 6 Satz 2
VermG hinreichend in das Vermögensgesetz eingeführt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.1999,
8 C 15/98, juris).
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Das Vermögensgesetz enthält nach alledem keine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Kulturgutschutzgesetzes. Die Unterschutzstellung nach § 1 Abs. 6 VermG re- Seite 22 von 26 -