– 12). Die Miteigentümerstellung der Kläger zu 2 - 4, die zu den H. -Erben gehören, wäre
selbst dann gegeben, wenn die E. P. GmbH i. L., Leipzig als Nichtberechtigte über das Ei-
gentum an der Musikbibliothek P. zugunsten der H. -Erben verfügt hätte, weil die H. -Erben in diesem Fall das Eigentum an der Musikbibliothek P. im Wege des gutgläubigen Erwerbs durch die im September 2005 wirksam gewordene Abtretung der Herausgabeansprüche gegen die jeweiligen Besitzer gemäß § 931, § 934 BGB erlangt hätten (vgl. VG
Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, S. 11). § 44 a Satz 2 VwGO ist hier hinsichtlich der
möglichen Verletzung in eigenen Rechten durch die bloße Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz aufgrund der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) analog anwendbar (vgl. VG Berlin, Urt.
v. 29.11.2006, 1 A 162.05, S. 11, 12), da mit der Einleitung des Eintragungsverfahrens
für dessen Dauer kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 1 KultgSchG) ein absolutes Ausfuhrverbot entsteht, das die über das betroffene Kulturgut (hier: die gesamte Musikbibliothek P. ) Verfügungsberechtigten stärker belastet als die Wirkung der Eintragung selbst (Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 KultgSchG).
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Die allgemeine Leistungsklage ist jedoch nicht begründet, weil die Kläger durch die Ein-
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Das Kulturgutschutzgesetz ist auch im hier vorliegenden Fall einer vorhergehenden
Rückübertragung von Kulturgütern an die Rechtsnachfolger jüdischer Geschädigter nach
§ 1 Abs. 6 VermG anwendbar. Aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG und
den Vorschriften des Kulturgutschutzgesetzes ergibt sich nicht, dass die Anwendbarkeit des Kulturgutschutzgesetzes ausgeschlossen ist, wenn es sich um nach § 1 Abs. 6
VermG restituierte Kulturgüter handelt. Dies folgt auch nicht aus dem jeweiligen systematischen Zusammenhang dieser Vorschriften. Die Auffassung des Beklagten, dass
die Rechtsfolgen einer Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz auch im Fall des
§ 1 Abs. 6 VermG allein eigentumsrechtlicher Natur sind, ist zutreffend. Hierfür sprechen die Regelungen über die Eigentumsrückübertragung in § 34 Abs. 1 u. 2, § 3 Abs. 1
Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 URüV sowie § 6 Abs. 6a Satz 1
und § 18a Abs. 1 VermG. Sonstige, seit der Enteignung eingetretene Rechtsverhältnisse bleiben grundsätzlich ebenso unberührt (vgl. § 17 VermG) wie gesetzliche Ausschluss-
leitung des Eintragungsverfahrens in bezug auf die Musikbibliothek P. nach dem Kulturgutschutzgesetz nicht in ihren aus dem Eigentum an der Musikbibliothek P. folgenden
Rechten verletzt werden und daher keinen Anspruch auf Einstellung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz haben.
tatbestände (z. B. § 4 Abs. 2 VermG). Dass das Vermögensgesetz im Falle der Restitution nach § 1 Abs. 6 VermG Rückübertragungsausschlusstatbestände enthält, führt nicht
zu einem Verstoß gegen höherrangiges Recht (BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, 7 C 19794, juris, BVerwGE 98, 261 ff; VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 a 162.05, juris), zumal in diesen
Fällen eine Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz erfolgt. Sofern keine Sonderregelungen (s. u.) im Vermögensgesetz einschlägig sind, gelten gemäß
§ 1 Abs. 6 Satz 1 VermG die allgemeinen Regelungen des Vermögensgesetzes entsprechend (vgl. Kimme-Dietsche/Toussaint, § 1 VermG, RdNr. 6.78 – 6.81, 6.91). Aufgrund
der unvergleichlichen Schädigung jüdischer Alteigentümer sind im Falle einer Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG verschiedene Erleichterungen und Sonderregelungen vorgesehen (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, § 3 Abs. 1 Sätze 4 – 11 VermG, § 2 Abs. 1 Sätze 2 – 5, § 2 Abs. 1a, § 30a Abs. 4, § 1 Abs. 8 Buchst. a, Halbs. 2, § 3 Abs. 2 VermG, §§ 1
– 3 NS-VEntschG). Alliiertes Rückerstattungsrecht ist danach nur insoweit anwendbar,
wie dies in § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG vorgesehen ist. Darüber hinaus verbleibt es bei den
allgemeinen Regelungen, d. h. rückübertragenes Eigentum unterliegt wie jedes andere
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