Auf Grund dieses von ihr festgestellten Sachve
rhalts hat die Straf.
kammer als erwiesen betrachtet, der Angeklagte
habe sich wegen .fortgesetzter Mißhandlung van ihm unterstellten
Zwangsarbeitern des Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemach
t und sei weiter wegen
Ausnutzung seiner Stellung zur Ausübung von
Gewalttätigkeiten als Be-
lasteter gemäß Abschn. II Art. IITAIZIT.2 der KRD
Nr. 38 einzustufen.
Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratis
chen Republik hat
die Kassation dieses Urteils beantragt.
Dem
Antrage war stattzugeben.
Die tatsächlichen Feststellungen werden mit
der Kassation nicht angegriffen. Sie werden aufrechterhalten. Eine
Beweisaufnahme zur Schuld.
frage ist also im künftigen Verfahren nicht
mehr zulässig. Das angefochtene Urteil ist dagegen in der rechtlichen
Würdigung fehlerhaft. Soweit
die Strafkammer ein Verbrechen gegen
die Menschlichkeit als erfüllt
angesehen hat, stellt dies offenbar eine
Verurteilung nach Art. II 1c des
KRG Nr.10 dar. Diese Verurteilung
ist zutreffend, und zwar hat der
Angeklagte unmenschliche Handlungen
an der Zivilbevölkerung begangen. Dagegen geht die Tat des Angeklagten
über eine Einstufung als Belasteter hinaus. Vielmehr hat er ausländisc
he Zivilpersonen völkerrechtswidrig behandelt. Neben der Mißhandlun
g von jüdischen Zwangsarbeitern
hat er die sowjetischen Zwangsarbeiter
K. und R. geschlagen. Wie vom
OG. bereits entschieden (1a Zst. 11/51),
stellt diese eine völkerrechtswidrige Behandlung gemäß Abschn. H Art.
II Ziff. 2 der KRD Nr 38 dar. Der
Angeklagte ist daher als Hauptschuldiger
einzustufen.
Den Ausführungen des Generalstaatsan
walts ist weiter darin zuzustimmen, daß im vorliegenden Falle
das Vermögen des Angeklagten _
gemäß Abschn. II Art. VIII der KRD
Nr. 38 einzuziehen ist. Eine solche
Maßnahme ist bei dem Angeklagten
erforderlich, da er in außerordentlich verwerflicher Weise ihm unterstell
te Zwangsarbeiter mißhandelt hat.
Wenn man berücksichtigt, daß er
einen 62jährigen Zwangsarbeiter
geschlagen hat, weiter Beine Behandlu
ngsweise so schlecht war, daß
sich der
Zwangsarbeiter P, äußerte, es nicht
länger aushalten zu können, s0 reicht
Das angefochtene Urteil ist dahe
r unter Aufrechterhaltung der
tatsächlichen Feststellungen im Schuld.
und Strafausspruch wegen Verl
etzung
sachlichen Rechts aufzuheben. Im künf
tigen Verfahren vor der Großen
Strafkammer nach Befehl Nr. 201 des
Landgerichts in N. wird zu beachten
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