zum Ausangebot gemacht, sondern auch ausdrücklich oder sinngemäß
bezahlen
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es auch nichts ändern, daß sie das Angebot z. T. nicht dem Eheman
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sondern dessen Ehefrau gemacht haben.
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die
dahin verstanden werden, daß
leuten gleichmäßig verhandeln wollten oder aber ihr Angebot an die Ehefrau machten, damit diese es bei der Rückkehr des Ehemannes diesem
weitergab und unterstützte.
23.
1. KRD Nr, 38 Abschn. II Art. I Ziff. 2: Mißhandlung von ausländischen Zwangsarbeitern ist völkerrechtswidrig; der Angeklagte ist
als Hauptschuldiger einzustufen.
2. KRG
Nr. 10 Art. II lc: Schwere
arbeitern ist Verbrechen
strafe erfordert.
la Strafsenat.
Mißhandlung
von Zwangs-
gegen die Menschlichkeit, das Zuchthaus-
Urteil vom 27. April 1951 — la Zst. 16/51 —
Ausden
Gründen:
Durch Urteil der Großen Strafkammer nach’ Befehl Nr. 201 des Landgerichts in N. vom 2. Mai 1950 ist der Angeklagte wegen Verbrechens
gegen die Menschlichkeit zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr verurteilt.
worden. Ferner wurde der Angeklagte als Belasteter gemäß Abschn. II
Art. III A I, Zif.2
der KRD
Nr.38
eingestuft und gegen ihn gemäß
Art.IX Ziff.1 der KRD Nr. 38 1 Jahr Gefängnis verhängt. Weiter sind
ihm die Sühnemaßnahmen der KRD Nr. 38 Art. IX Ziff. 3 bis 9 auferlegt
- worden.
Das angefochtene Urteil stellt fest: Der Angeklagte gehörte von 1925
bis 1931 der NSDAP an. Er war von 1936 bis 1945 bei der Firma
Schüler — Motoren in Berlin als Lagerverwalter beschäftigt. Ihm unterstanden einige jüdische und einige osteuropäische Zwangsarbeiter. Diesen
meist schwachen Zwangsarbeitern legte er körperlich sehr schwere Arbeit
auf; so mußten sie schwere Panzermotoren transportieren. Der Angeklagte hat darüber hinaus die Zwangsarbeiter geschlagen. Der jüdische
Zwangsarbeiter P. hat den Zeugen Z. und N. gegenüber erklärt, die Behandlung durch den Angeklagten nicht länger aushalten zu können.
Einige Zeit später hat sich P. das Leben genommen.
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