Polen nach Deutschland gekommene - Kläger "sich den Traditionen, Wertvorstellungen und
Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr verbunden fühlte
als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Traditionen der jüdischen Volksgruppe in Polen". Auf
diese Entscheidung war der Bundesgerichtshof in RzW 1960, 218 Nr. 30 zurückgekommen. In dem
nicht veröffentlichten, von Schüler in RzW 1964, 199 unvollständig wiedergegebenen Urteil zu §150
BEG a.F. vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 78/63 - hatte er unter Hinweis auf die vorgenannten
Entscheidungen die tatrichterliche Feststellung, die Klägerin sei nach Abstammung, Sprache,
Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen, für ausreichend
gehalten, um die Voraussetzungen des §4 Abs. 2 BEG a.F. zu bejahen. Dieser Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und
Kulturkreis waren die Instanzgerichte gefolgt; vgl. OLG Celle RzW 1965, 78. Nach OLG München
RzW 1965, 221 genügte bei jüdischen Verfolgten aus Osteuropa, die außerhalb deutscher
Sprachinseln lebten, die Beherrschung der deutschen Sprache nicht, um sie als deutsche
Volkszugehörige im Sinne von §4 Abs. 2 BEG a.F. anzusehen. Ebenso entschied wenig später unter
Berufung auf BGH RzW 1960, 83 und Brunn-Hebenstreit BEG §150 Anm. 3 das OLG Koblenz (RzW
1966, 273).
Der vom Berufungsrichter als wahr unterstellte Tatsachenvortrag des Klägers beschränkt sich
darauf, daß die Eltern zu Hause nur deutsch gesprochen hätten und Deutsch auch seine Umgangsund Muttersprache bis zur Auswanderung im Jahre 1939 gewesen sei. Bei der weiteren Angabe des
Klägers, er habe wie seine Eltern dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, handelt es sich
nicht um Tatsachenvortrag, sondern um eine die Tatbestandsvoraussetzung des Gesetzes für sich
in Anspruch nehmende Beurteilung. Die Feststellung, die Eltern des Klägers hätten zu Hause
deutsch gesprochen und Deutsch sei bis zur Auswanderung die Mutter- und Umgangssprache des
Klägers gewesen, wäre nach der Rechtslage am 17. September 1965 nicht ausreichend gewesen,
die Anspruchsberechtigung nach §150 BEG a.F. zu bejahen.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß dem Kläger ein Neuantragsrecht gemäß Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEGSchlußG zusteht. Das nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des
Rechtsstreits an das Berufungsgericht, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden
können.
II.
Die bisherige Behandlung der Sache veranlaßt folgende Hinweise:
1.
Die Anspruchsberechtigung nach §150 BEG entfällt, wenn der Verfolgte die Voraussetzungen des §4
BEG erfüllt (§149 BEG). In Betracht kommt §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG.
a)
Hatte der Kläger in Berlin Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt und begründete er Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt in der Freien Stadt Danzig, so ist er 1926 nach Danzig ausgewandert (vgl.
BGH RzW 1960, 217 Nr. 29). Das gilt nach altem wie nach neuem Recht. Durch die Gleichstellung
Danzigs mit dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 ist die Annahme einer
Auswanderung in das Gebiet der Freien Stadt Danzig jedenfalls für das Jahr 1926 nicht in Frage
gestellt (vgl. auch Brunn-Hebenstreit BEG §4 Anm. 15).
b)
Hat der Kläger in Danzig weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt begründet, war Danzig
vielmehr nur eine Station der Auswanderung von Berlin nach Warschau, so liegt ebenfalls nach
altem wie nach neuem Recht eine Anspruchsberechtigung gemäß §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG vor. Das
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4/8/2023