Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihm Art. I BEG-SchlußG verschafft hat (BGH RzW 1968, 331 Nr. 28; 1970, 562 Nr. 28; 1971, 40 Nr. 34). Das Neuantragsrecht kann nur bejaht werden, wenn die Entschädigungsberechtigung oder der streitige Einzelanspruch des Klägers nach der Rechtslage am 17. September 1965 nicht begründet oder rechtlich zweifelhaft war, nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung des Art. I BEG-SchlußG aber auf Grund des von Amts wegen ermittelten und festgestellten Sachverhalts (§176 BEG) besteht (vgl. BGH RzW 1970, 562 Nr. 28; 1971, 82 Nr. 22; 1972, 216; Urteil vom 15. Februar 1973 - IX ZR 142/70). Das setzt zunächst voraus, daß nach dem Vortrag des Klägers die besonderen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale in §150 BEG a.F. früher für die Durchsetzung des Anspruchs erheblich waren (BGH RzW 1971, 40 Nr. 34). Der Neuantrag ist daher nicht zulässig, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen des Klägers seinen Anspruch schon nach früherem Recht begründete (BGH RzW 1970, 409; 1971, 78; 1972, 434 Nr. 26). Wer ein neues Antragsrecht nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG geltend macht und dazu einen Sachverhalt behauptet, der es ihm ermöglicht hätte, seinen Anspruch schon nach altem Recht durchzusetzen, kann nicht erwarten, daß die Entschädigungsorgane zunächst einmal ermitteln, ob von seinen Behauptungen nur die zutreffen, die seinen Anspruch nach neuem Recht begründen, nicht aber die, die ihn schon nach altem Recht begründet hätten. 2. Der Berufungsrichter hat den als wahr unterstellten Tatsachenvortrag des Klägers jedoch unrichtig unter das alte Recht eingeordnet. Die Anspruchsberechtigung war in §150 BEG a.F. an den Begriff des Vertriebenen im Sinne des §1 BVFG gebunden. Dieser setzt deutsche Staats- oder Volkszugehörigkeit voraus. Nach §6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale, wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Hiervon abweichend bestimmte §4 Abs. 2 BEG a.F. zugunsten der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten, daß diese auch dann Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sich ihre Zugehörigkeit zum deutschen Volk darauf gründete, daß sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörten; ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum war nicht Voraussetzung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis. Daraus hat die Rechtsprechung jedoch nicht den Schluß gezogen, der Gebrauch des Deutschen als Mutter- und Umgangssprache genüge, um anspruchsberechtigt zu sein. Eine dahingehende Umgestaltung erfuhr die Rechtslage vielmehr, wie der Senat in RzW 1970, 503 dargelegt hat, erst mit der Neufassung des §150 BEG durch das Schlußgesetz. Diese Gesetzesänderung sollte Anforderungen der Rechtsprechung an die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis ausschließen, die über den Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich hinausgingen ("innere Bindungen"; BGH RzW 1970, 503, 507). Aus diesem Grunde hat der Senat a.a.O. ausgesprochen, aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 65 (richtig: 60), 83 Nr. 32 könne für die Auslegung des jetzt geltenden Rechts nichts hergeleitet werden. Die frühere Rechtslage hat der Senat erläutert: Nach §4 Abs. 2 BEG a.F. sei ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum keine Voraussetzung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis gewesen. Vielmehr habe ein Bekenntnis zum deutschen Sprachund Kulturkreis genügt, das aus entsprechenden Umständen habe abgeleitet werden können (BGH RzW 1970, 503, 504). Diese Darstellung der Rechtslage am 17. September 1965 gibt die Anforderungen der Rechtsprechung an die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis wieder. Der Rechtsbegriff der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des §4 BEG a.F. war am 17. September 1965 nicht zweifelhaft (BGH RzW 1971, 40 Nr. 34). Der Bundesgerichtshof hatte im Urteil RzW 1960, 83 zu §141 BEG Richtlinien für die Bestimmung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (§4 Abs. 2 BEG a.F.) gegeben. Danach war entscheidend, ob der - aus http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31378839 3 von 5 4/8/2023

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