Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihm Art. I BEG-SchlußG verschafft hat (BGH RzW 1968,
331 Nr. 28; 1970, 562 Nr. 28; 1971, 40 Nr. 34). Das Neuantragsrecht kann nur bejaht werden,
wenn die Entschädigungsberechtigung oder der streitige Einzelanspruch des Klägers nach der
Rechtslage am 17. September 1965 nicht begründet oder rechtlich zweifelhaft war, nach dem
Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung des Art. I BEG-SchlußG aber auf Grund des von Amts
wegen ermittelten und festgestellten Sachverhalts (§176 BEG) besteht (vgl. BGH RzW 1970, 562
Nr. 28; 1971, 82 Nr. 22; 1972, 216; Urteil vom 15. Februar 1973 - IX ZR 142/70). Das setzt
zunächst voraus, daß nach dem Vortrag des Klägers die besonderen gesetzlichen
Tatbestandsmerkmale in §150 BEG a.F. früher für die Durchsetzung des Anspruchs erheblich waren
(BGH RzW 1971, 40 Nr. 34). Der Neuantrag ist daher nicht zulässig, wenn das als richtig
unterstellte tatsächliche Vorbringen des Klägers seinen Anspruch schon nach früherem Recht
begründete (BGH RzW 1970, 409; 1971, 78; 1972, 434 Nr. 26). Wer ein neues Antragsrecht nach
Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG geltend macht und dazu einen Sachverhalt behauptet, der es ihm
ermöglicht hätte, seinen Anspruch schon nach altem Recht durchzusetzen, kann nicht erwarten,
daß die Entschädigungsorgane zunächst einmal ermitteln, ob von seinen Behauptungen nur die
zutreffen, die seinen Anspruch nach neuem Recht begründen, nicht aber die, die ihn schon nach
altem Recht begründet hätten.
2.
Der Berufungsrichter hat den als wahr unterstellten Tatsachenvortrag des Klägers jedoch unrichtig
unter das alte Recht eingeordnet. Die Anspruchsberechtigung war in §150 BEG a.F. an den Begriff
des Vertriebenen im Sinne des §1 BVFG gebunden. Dieser setzt deutsche Staats- oder
Volkszugehörigkeit voraus. Nach §6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat
zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale, wie
Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Hiervon abweichend bestimmte §4 Abs. 2
BEG a.F. zugunsten der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten, daß diese auch dann Anspruch
auf Entschädigung haben, wenn sich ihre Zugehörigkeit zum deutschen Volk darauf gründete, daß
sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörten; ein ausdrückliches Bekenntnis zum
deutschen Volkstum war nicht Voraussetzung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und
Kulturkreis. Daraus hat die Rechtsprechung jedoch nicht den Schluß gezogen, der Gebrauch des
Deutschen als Mutter- und Umgangssprache genüge, um anspruchsberechtigt zu sein. Eine
dahingehende Umgestaltung erfuhr die Rechtslage vielmehr, wie der Senat in RzW 1970, 503
dargelegt hat, erst mit der Neufassung des §150 BEG durch das Schlußgesetz. Diese
Gesetzesänderung sollte Anforderungen der Rechtsprechung an die Zugehörigkeit zum deutschen
Sprach- und Kulturkreis ausschließen, die über den Gebrauch der deutschen Sprache im
persönlichen Lebensbereich hinausgingen ("innere Bindungen"; BGH RzW 1970, 503, 507). Aus
diesem Grunde hat der Senat a.a.O. ausgesprochen, aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW
65 (richtig: 60), 83 Nr. 32 könne für die Auslegung des jetzt geltenden Rechts nichts hergeleitet
werden. Die frühere Rechtslage hat der Senat erläutert: Nach §4 Abs. 2 BEG a.F. sei ein
ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum keine Voraussetzung der Zugehörigkeit zum
deutschen Sprach- und Kulturkreis gewesen. Vielmehr habe ein Bekenntnis zum deutschen Sprachund Kulturkreis genügt, das aus entsprechenden Umständen habe abgeleitet werden können (BGH
RzW 1970, 503, 504). Diese Darstellung der Rechtslage am 17. September 1965 gibt die
Anforderungen der Rechtsprechung an die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis
wieder. Der Rechtsbegriff der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des §4 BEG a.F. war am 17.
September 1965 nicht zweifelhaft (BGH RzW 1971, 40 Nr. 34). Der Bundesgerichtshof hatte im
Urteil RzW 1960, 83 zu §141 BEG Richtlinien für die Bestimmung der Zugehörigkeit zum deutschen
Sprach- und Kulturkreis (§4 Abs. 2 BEG a.F.) gegeben. Danach war entscheidend, ob der - aus
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4/8/2023