- Quelle: beck-online DIE DATENBANK oder den rechtlichen Erwägungen des Ersturteils auseinandersetzen müssen (vgl. BGH RzW 1965, 38 Nr. 33). Daran fehlt es. Eine solche Auseinandersetzung war umso mehr geboten, als das Erstgericht das Klagevorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausführlich gewürdigt hat. Die Berufungsbegründung durfte sich deshalb nicht darauf beschränken, dieses Klagevorbringen ohne Stellungnahme zu seiner Würdigung durch das Landgericht zu wiederholen. Soweit die Berufungsbegründung noch darauf hinweist, daß die Anspruchsberechtigung nicht mehr von den Voraussetzungen des BVFG, sondern nur von dem Nachweis der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis abhängt, enthält sie gleichfalls keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, das gerade auf der Verneinung dieser Voraussetzung beruht. Die Berufungsbegründung kann auch nicht etwa deshalb als ausreichend erachtet werden, weil ihr eine eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 24. Juli 1966 beigefügt ist. Diese Erklärung ist im Hinblick auf den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde abgegeben worden. Ihr Inhalt ist, nahezu wörtlich, bereits in der Klageschrift wiedergegeben und im Berufungsschriftsatz nur wiederholt worden. Sie enthält sonach keinen neuen, vom angefochtenen Urteil noch nicht berücksichtigten Sachvortrag. Die Berufungsbegründung läßt demnach die vom Gesetz geforderte "bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung" vermissen. Die gegenteilige Annahme der Revision, die Berufungsbegründung enthalte eine kritische Auseinandersetzung zur Entscheidung des Landgerichts, findet im Inhalt des Berufungsschriftsatzes keine Grundlage. Die Revision meint weiter, wenn hier der Inhalt der Berufungsbegründung nicht den Erfordernissen genüge, so müsse in Zukunft der bewährte Grundsatz der "kurzen Fassung" von Berufungsschriftsätzen aufgegeben werden und sei jeder Rechtsanwalt von der Rechtsauffassung des einzelnen Richters in dieser formellen Frage abhängig. Die Revision übersieht jedoch, daß die an eine Berufungsbegründung zu stellenden formellen Anforderungen im Gesetz bestimmt und in unmußverständlicher Weise von der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelt und dargelegt worden sind. Danach muß die Berufungsbegründung zumindest den Versuch einer Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des Erstgerichts tragenden Gründen enthalten. Denn mit der Berufung soll nicht etwa nur der Rechtsstreit vor einem höheren Gericht fortgeführt, sondern es soll ein Urteil als unrichtig bekämpft werden (RGZ 164, 391, 393). Das Berufungsgericht hat somit zu Recht die Berufung als nicht im Sinne des §519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ordnungsgemäß begründet angesehen und sie deshalb gemäß §519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus §97 Abs. 1 ZPO, §225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 24.9.1970 – IX ZR 16/68, BeckRS 1970, 31372980 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372980 3 von 3 5/16/2022

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