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oder den rechtlichen Erwägungen des Ersturteils auseinandersetzen müssen (vgl. BGH RzW 1965,
38 Nr. 33). Daran fehlt es. Eine solche Auseinandersetzung war umso mehr geboten, als das
Erstgericht das Klagevorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausführlich gewürdigt hat.
Die Berufungsbegründung durfte sich deshalb nicht darauf beschränken, dieses Klagevorbringen
ohne Stellungnahme zu seiner Würdigung durch das Landgericht zu wiederholen. Soweit die
Berufungsbegründung noch darauf hinweist, daß die Anspruchsberechtigung nicht mehr von den
Voraussetzungen des BVFG, sondern nur von dem Nachweis der Zugehörigkeit zum deutschen
Sprach- und Kulturkreis abhängt, enthält sie gleichfalls keine Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Urteil, das gerade auf der Verneinung dieser Voraussetzung beruht.
Die Berufungsbegründung kann auch nicht etwa deshalb als ausreichend erachtet werden, weil ihr
eine eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 24. Juli 1966 beigefügt ist. Diese Erklärung ist
im Hinblick auf den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde abgegeben worden. Ihr
Inhalt ist, nahezu wörtlich, bereits in der Klageschrift wiedergegeben und im Berufungsschriftsatz
nur wiederholt worden. Sie enthält sonach keinen neuen, vom angefochtenen Urteil noch nicht
berücksichtigten Sachvortrag.
Die Berufungsbegründung läßt demnach die vom Gesetz geforderte "bestimmte Bezeichnung der im
einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung" vermissen. Die gegenteilige Annahme der
Revision, die Berufungsbegründung enthalte eine kritische Auseinandersetzung zur Entscheidung
des Landgerichts, findet im Inhalt des Berufungsschriftsatzes keine Grundlage. Die Revision meint
weiter, wenn hier der Inhalt der Berufungsbegründung nicht den Erfordernissen genüge, so müsse
in Zukunft der bewährte Grundsatz der "kurzen Fassung" von Berufungsschriftsätzen aufgegeben
werden und sei jeder Rechtsanwalt von der Rechtsauffassung des einzelnen Richters in dieser
formellen Frage abhängig. Die Revision übersieht jedoch, daß die an eine Berufungsbegründung zu
stellenden formellen Anforderungen im Gesetz bestimmt und in unmußverständlicher Weise von der
Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelt und dargelegt worden
sind. Danach muß die Berufungsbegründung zumindest den Versuch einer Auseinandersetzung mit
den die Entscheidung des Erstgerichts tragenden Gründen enthalten. Denn mit der Berufung soll
nicht etwa nur der Rechtsstreit vor einem höheren Gericht fortgeführt, sondern es soll ein Urteil als
unrichtig bekämpft werden (RGZ 164, 391, 393).
Das Berufungsgericht hat somit zu Recht die Berufung als nicht im Sinne des §519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
ordnungsgemäß begründet angesehen und sie deshalb gemäß §519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO als
unzulässig verworfen.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus §97 Abs. 1 ZPO, §225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen
werden.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 24.9.1970 – IX ZR 16/68, BeckRS 1970, 31372980
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372980
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5/16/2022