- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Im übrigen kann unter Beweis gestellt werden - dies war auch Diskussionsthema des kürzlich stattgefundenen Kongresses in Brüssel - daß die Tendenz zur Deutschen Sprache im allgemeinen bei den Juden von Lodz vorherrschend war. Ich bitte das Gericht zum weiteren Nachweis der Deutschen Sprach- und Kulturzugehörigkeit des Klägers ein Gutachten des Deutschen Konsulats in T. zu erholen." Weiter ist ausgeführt: "Das BEG verlangt zur Rechtfertigung dieser Ansprüche auch nicht mehr die Voraussetzungen nach dem BVFG, sondern beschränkt sich auf die Voraussetzungen des Nachweises der Zugehörigkeit zum Deutschen Sprach- und Kulturkreis. In Anlage überreiche ich zusätzliche eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 24.7.1966, auf die inhaltlich Bezug genommen wird." Der Berufungsschriftsatz enthält sodann den Berufungsantrag. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Auffassung des Oberlandesgerichts, die Berufung sei nicht in einer den §209 Abs. 1 BEG, §519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechenden Weise begründet worden, ist beizutreten. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen, die nach §519 Abs. 3 Nr. 2 an den Inhalt der Berufungsbegründung auch im Entschädigungsrechtsstreit zu stellen sind, in mehreren Entscheidungen näher bezeichnet (RzW 1957, 414 Nr. 37; 1960, 411 Nr. 83; 1965, 38 Nr. 33; 1966, 88 Nr. 33 und 233 Nr. 31). Danach muß die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein und die einzelnen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art anführen, aus denen das Urteil angefochten wird. Sie muß klar ergeben, welche Punkte des angegriffenen Urteils für änderungsbedürftig angesehen werden und aus welchen Gründen im einzelnen die Änderung für geboten erachtet wird. Eine Formalbegründung ist nach der jetzigen Fassung der Vorschrift nicht mehr zulässig. Die Bestimmung will den Berufungsführer zwingen, die abweichende Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und danach in erneuter Stellungnahme darauf hinzuweisen, aus welchem Grunde er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Das Berufungsgericht und der Gegner sollen auf diese Weise schnell und sicher darüber unterrichtet werden, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf diese Angriffe erschöpfend vorbereiten können. Diesen Anforderungen entspricht die Berufungsbegründung nicht. Sie enthält im wesentlichen nur eine nahezu wörtliche Wiederholung des Vorbringens in der Klageschrift. Eine solche Wiederholung ist einer bloßen, für eine Berufungsbegründung nicht ausreichenden Bezugnahme auf das Vorbringen des ersten Rechtszugs (vgl. BGH RzW 1957, 414 Nr. 37) gleichzusetzen. Die Voraussetzungen, unter denen das Reichsgericht in zwei Entscheidungen (JW 1936, 2654 und 1938, 966) ausnahmsweise eine Bezugnahme auf das Vorbringen des ersten Rechtszugs oder eine Wiederholung der Klageschrift als ausreichend bezeichnet hat, daß es sich nämlich ausschließlich um die Entscheidung einer strittigen Rechtsfrage handelt, sind hier ersichtlich nicht gegeben. Die hier strittige Frage der Zugehörigkeit eines Verfolgten zum deutschen Sprach- und Kulturkreis ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht einfach gelagert. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob jener vereinzelt vertretenen Auffassung des Reichsgerichts beizutreten ist, gegen die es selbst in späteren Entscheidungen (RGZ 145/131 und 164/391) und auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 7, 170) Bedenken geäußert haben. Hier hätte sich die Berufungsbegründung mit den eingehenden tatsächlichen Feststellungen, der Beweiswürdigung http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372980 2 von 3 5/16/2022

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