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BGH, Urteil vom 24.09.1970 – IX ZR 16/68OLG München01.12.1967
BeckRS 1970, 31372980
BGH, Urteil vom 24.09.1970 – IX ZR 16/68OLG München01.12.1967
Titel:
BGH: Urteil vom 24.09.1970 - IX ZR 16/68
Verkündet am 24. September 1970
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 24. September 1970 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Henkel
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des
Oberlandesgerichts München vom 1. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsmittels trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Der 1923 in L. geborene jüdische Kläger hat Entschädigungsansprüche, darunter auch einen
Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen - Schaden in der Ausbildung angemeldet. Die Entschädigungsbehörde hat diesen Anspruch abgelehnt, weil der Kläger nicht
Vertriebener deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit sei. Das Landgericht
hat mit derselben Begründung die Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 10.000
DM abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. In der im Berufungsschriftsatz
enthaltenen Begründung hat er nach kurzer Wiedergabe der Verfahrensgeschichte folgende, mit der
Klagebegründung fast wortwörtlich übereinstimmende Ausführungen gemacht:
"Dazu ist zu sagen, daß der Kläger in einem deutschsprachigen Elternhaus aufgewachsen ist, und
seine Eltern aus dem Kurland stammen. Der Stundenplan in seiner Schule umfaßte auch die
Deutsche Sprache als Unterrichtsfach. Gerade der Deutschen Sprache wegen wählten die Eltern des
Klägers für diesen das "J.-K.-Gymnasium" und nicht ein anderes.
Wenn nach Auffassung des BWA (richtig: BLEA) das Erscheinen einer jüdischen Zeitung als Beweis
des Gegenteils der Behauptungen des Klägers dienen soll, so kann umgekehrt das Erscheinen der
deutschsprachigen "L.-Zeitung" gerade zur Bekräftigung der Behauptungen des Klägers zum Beweis
dafür herangezogen werden, daß dieser dem Deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat. Wie
aber der Kläger die erstgenannte Zeitung nicht erwähnte, so hat er auch die andere deutsche
Zeitung in seiner eidesstattlichen Versicherung zum Beweis seiner Behauptungen nicht erwähnt,
sondern sich lediglich auf Tatsachen bezogen, die ihn persönlich betrafen.
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