X“ gleichwohl innerhalb der Gruppe weitgehend unkonkretisiert. In seiner Zeugenvernehmung vom 28. August 2017 gab etwa ......... an, dass dieser Tag auch durch den Ab- sturz der Börse, Stromausfall oder Anschläge „der Linken“ auf die Deutsche Bundesbahn mit möglichen weiteren Auswirkungen eintreten könne. Ähnlich äußerte sich der Zeuge ................. in seiner Vernehmung vom 24. April 2018. Der Zeuge ............. gab in seinen Vernehmungen vom 29. Juni und 13. Juli 2017 an, den „Tag X“ habe jedes Mitglied der Gruppe für sich festlegen sollen. Es habe keinen Konsens zu den Bedingungen seines Eintritts gegeben. Er gehe davon aus, dass die Gruppe sich bei Erreichen bestimmter Eskalationsphasen auf den Eintritt des „Tages X“ verständigt hätte. Entsprechend hat sich auch der Zeuge .......... in seiner Vernehmung vom 26. April 2018 geäußert. 89 Des Weiteren gab ...... im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens an, sich in die Krisenvorsorge hineingesteigert zu haben und dass diese eine Eigendynamik ent- wickelt habe. Dieses „Hineinsteigern“ in die Krisenvorsorge lässt sich auch anhand von Nachrichten des ......´ in der Gruppe „NORD KREUZ“ nachvollziehen, nach denen der von der Gruppe erwartete Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung in naher Zukunft erwartet wurde. In einer Mitteilung vom 25. Juli 2016 schrieb er etwa: „ACHTUNG ! ! ! Sprengstoffanschlag von Musels in Ansbach. ERHÖHTE WACHSAMKEIT ! ! ! ES KÖNNTE LOSGEHEN …“ In einer Nachricht vom 26. September 2016 schrieb er auszugsweise: „Absolute Gefahr WK III“ und „mit ALLEM RECHNEN“. Die Zeugin ......... gab an, dass der Kläger wegen eines Anschlags in Frankreich mitten in der Nacht seinen Urlaub mit seinen Kindern unterbrach und sofort mit diesen nach Hause gefahren sei. Trotz der von ...... bekundeten Einsicht in dieses „Hineinsteigern“ in die Krisenvorsorge gab er laut einem Zeitungsbericht (....................) vom 1. August 2020 an, dass er nach wie vor von dem Eintritt des „Tages X“ ausgehe. Das Netzwerk, gemeint ist damit „NORD KREUZ“, sei weiterhin aktiv. 90 Vor diesem Hintergrund ist insbesondere wegen der von ...... beschriebenen Eigendynamiken und des Hineinsteigerns in die Krisenvorsorge, gerade auch auf Grundlage verschiedener Verschwörungstheorien, sowie wegen des nicht festgelegten und absehbaren Eintritts des „Tages X“ davon auszugehen, dass die Gruppenmitglieder den Eintritt eines nur vermeintlichen Krisenfalls mit dem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung und dem Außerkrafttreten der nach wie vor geltenden Rechtsordnung gleichsetzen könnten. Weil die Gruppenmitglieder sich in einer Weise mit (mutmaßlichen) Bedrohungsszenarien auseinandergesetzt und sich auf diese vorbereitet haben, die geradezu paranoide Züge aufweist, ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Gruppenmitglieder eine nicht abschätzbare Vielzahl von Ereignissen als Eintritt des „Tages X“ deuten könnten. Terroristische Anschläge, eine Rezession oder bereits ein länger anhaltender Stromausfall könnten danach Anlass für die Gruppenmitglieder sein, sich mitsamt den vorbereiteten Vorratsgütern in einem Safehouse zu treffen. Sofern dieses Safehouse nicht bereits über einen Vorrat an Munition und Waffen verfügt, würden einzelnen Mitglieder ihrer Munition und Waffen mitbringen. Dies entspräche dem Plan der Gruppe, im Krisenfall das Safehouse vor (mutmaßlichen) Plünderern und Angreifern zu verteidigen. Weil die Gruppenmitglieder den „Tag X“ mit dem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung gleichsetzen, ist anzunehmen, dass sie – ähnlich wie Reichsbürger – die Geltung der Rechtsordnung in diesem Zeitpunkt infrage stellen würden. Dies begründet die Gefahr, dass die Gruppenmitglieder leichtfertig ihre Waffen und Munition gegenüber (vermeintlichen) Angreifern oder Plünderern einsetzen könnten. 91 Entsprechend dem Verteidigungswillen der Gruppe ist davon auszugehen, dass die Inhaber von Waffenbesitzkarten, einschließlich des Klägers, ihre Waffen in das Safehou- Seite 19 von 22 -

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