ten, darüber diskutiert wurde, ob die Vorbereitung auf „Tag X“ ausreiche oder aber, ob mehr gemacht werden müsse, um „die Sache zu einem genehmen Ende zu führen“. In dieser Gruppe bzw. zwischen deren Mitgliedern wurde auch über Listen mit Personen gesprochen, die als politische Gegner angesehen wurden. Es sprechen keinerlei Indizien dafür, dass solche Überlegungen auch innerhalb der gesamten Gruppe „NORD KREUZ“ angestellt oder geteilt worden wären. Was von einer kleinen Anzahl an Gruppenmitgliedern im Geheimen und außerhalb der Gruppe besprochen und geplant wurde, ist für die Frage, ob die Gruppe insgesamt als Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, irrelevant. 68 Vor diesem Hintergrund ist auch die Chatnachricht des Zeugen .......... im Gruppenchat „NORD Com“ zu verstehen, wonach zumindest in der Gruppe zu keiner Zeit gesetzeswidrige Aktionen geplant worden seien. Diese Aussage lässt nicht den Schluss zu, dass der Kläger oder die Gruppe von solchen Aktionen gewusst oder solche beabsichtigt haben. Entscheidend hiergegen spricht auch nicht eine mutmaßliche Äußerung eines Mitglieds der Gruppe im Chat „NORD Com“, wonach neutralisiert werde, wer unbequem sei. Aufgrund der vorstehenden erheblichen Indizien kann allein eine einmalige Erklärung – die- se für wahr unterstellt – eines einzelnen Mitglieds nicht die Annahme rechtfertigen, diese Aussage spiegle den Gruppenwillen oder einen Gruppenplan zur Tötung politischer Gegner wider. 69 Auch konnte dem Kläger nicht nachgewiesen werden, selbst Gewaltphantasien gehegt, von einer Liste mit politischen Gegnern gewusst oder etwaige Planungen einer Kleingruppe unterstützt zu haben. Es mag zwar sein, dass der dieser Kleingruppe angehörige ......... auch weiteren Personen von einer Liste erzählt hat. Die Existenz von einzelnen Mitwissern – für wahr unterstellt – rechtfertigt aber weder die Annahme, Gewalttaten gegen Dritte seien Teil der Ziele der Hauptgruppe gewesen, noch die Annahme, gerade auch der Kläger habe von der Liste gewusst. Soweit der Beklagte auf die Vernehmung der Zeugen ......... im Ermittlungsverfahren vom 14. November 2017 verweist, fand diese nach den ersten Durchsuchungen statt. ...... wurde als Zeuge u. a. zu dieser Liste bereits am 29. August 2017 befragt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Existenz der Liste innerhalb der Gruppe bereits zum Zeitpunkt der Vernehmung von ......... bekannt war. Ihre Aussage, für den Kläger sei die Liste nur eine Informationssammlung gewesen, lässt daher nicht darauf schließen, dass dieser von der Liste vor dem Zeitpunkt der Durchsuchungen und Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens gegen ......... und ...... wusste. Zwar sagt die Zeugin in unmittelbaren Zusammenhang dazu weiter aus, der Kläger habe ihr gegenüber erklärt, im Chat geschrieben zu haben, er könne die Adresse von Frau ................ beisteuern, als sich ein anderes Mitglied der Gruppe in dem Chat gegen deren öffentliche Äußerungen positionierte. Dabei bleibt aber offen, ob der Kläger die Adresse für eine allen Mitgliedern bekannte Liste benennen wollte. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass über eine solche Liste für alle offen in der Gruppe „NORD Com“ gesprochen wurde. Entsprechend unwahrscheinlich ist es daher auch, der Kläger habe in dieser Gruppe auf eine nur wenigen Personen bekannte Liste anspielen wollen. Vielmehr liegt es angesichts der Empörung der Gruppe über eine Aussage von ................ und der Verwendung eines Zwinker-Smileys durch den Kläger nahe, dass sich dieser der Empörung anschließen wollte. 70 Selbst unterstellt, der Kläger habe von einer Liste mit politischen Gegnern gewusst und den Beitrag einer Adresse angeboten, würde dies weder den hinreichend sicheren Schluss darauf zulassen, die Gruppe „NORD KREUZ“ habe die Beseitigung politischer - Seite 13 von 22 -

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