pe war. Dabei scheint zumindest der Großteil der Gruppe ihre Sorge vor einem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung auf rassistische Stereotypen und offenkundig unrich-
tige, vermeintliche „Insiderinformationen“ zu stützen. Die untereinander ausgetauschten
Chatnachrichten enthalten dabei teilweise menschenverachtende Äußerungen, Bilder
und Videos. Zum Teil wird aus diesen Nachrichten auch ersichtlich, dass zumindest ein
Teil der Mitglieder den Nationalsozialismus, dessen im Widerspruch zu den Grundwerten
des Grundgesetzes stehende Rassenideologie sowie insbesondere die Wehrmacht verherrlicht haben.
65
Diese Überzeugungen wurden jedoch nicht offen nach außen gerichtet bekundet. Die Äußerungen finden sich lediglich in bilateralen Chats und zum Teil auch in Gruppenchats.
Das Einnehmen einer nach außen gerichteten kämpferisch-aggressiven Haltung kann
daraus nicht abgeleitet werden. Den Ermittlungsakten lässt sich entnehmen, dass aus
diesem Grund auch von der Staatsanwaltschaft die Strafbarkeit der in den Chats enthaltenen Äußerungen verneint wurde.
66
Die in den Chats und den Zeugenvernehmungen zum Ausdruck kommende rassistische
Haltung zumindest einiger Mitglieder der Gruppe lassen auch nicht den Schluss zu, dass
der Kläger oder die Gruppe „NORD KREUZ“ ihre rassistischen, menschenverachtenden
und den Grundwerten der Verfassung widersprechenden Vorstellungen und Haltungen
verwirklichen wollten, indem sie die verfassungsmäßige Ordnung überwindeten. Die Annahme, eine verfassungsfeindliche Haltung führe zu verfassungsfeindlichen Handlungen,
wäre rein spekulativ. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Bedingungen für den
Eintritt des „Tages X“ – soweit ersichtlich – nicht definiert wurden und die Möglichkeit
nahelag, dass die Gruppe irrtümlich von dem Eintritt eines Krisenfalls ausgehen könnte. Es ist denkbar, dass Mitglieder der Gruppe bspw. einen terroristischen Anschlag zum
Anlass hätten nehmen können, um den Eintritt des „Tages X“ anzunehmen und sich in
Verteidigungsbereitschaft im Safehouse getroffen hätten. Den Gruppenchats ist auch zu
entnehmen, dass der Eintritt dieses Tages zumindest von einigen Mitgliedern geradezu
herbeigesehnt wurde. Aber aus alldem ergibt sich nicht, dass die Gruppe ab Eintritt des
„Tages X“ zu einem nach außen und gegen die verfassungsgemäße Ordnung gerichteten Wirken ansetzen wollte. Es ist zwar naheliegend, dass zumindest ein Teil der Gruppe u. a. einen von IS-Terroristen oder pauschal von Muslimen initiierten Bürgerkrieg und
anschließend Plünderungen befürchtete. Die von zumindest einigen Gruppenmitgliedern
angenommene islamistische Bedrohung oder gar die angenommene Bedrohung durch
Zuwanderung von Muslimen dürfte daher auf rassistischen Annahmen beruhen. Entsprechend kann angenommen werden, dass der Einsatz von Waffengewalt nach den Vorstellungen zumindest einiger Gruppenmitglieder vor allem gegen muslimische Angreifer und
Plünderer in Betracht gezogen wurde. Die Bereitschaft zum Einsatz von Waffengewalt
gegen Angreifer stellt sich jedoch nicht als nach außen gerichtete planvolle Realisierung
einer Rassenideologie oder andere mit den Grundwerten der Verfassung unvereinbare
Anschauung dar. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn angenommen werden könnte,
die Gruppe habe geplant, den (vermeintlichen) Eintritt des „Tag X“ zum Anlass zu nehmen, um Muslime oder politische Gegner anzugreifen. Dafür sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich.
67
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass einzelne Mitglieder Gewaltphantasien anhingen und eine Liste mit politischen Gegner erstellten. Aus den Chatprotokollen und Protokollen der Zeugenvernehmungen lässt sich nur entnehmen, dass in einem kleineren
Kreis von etwa vier Personen, die eine gesonderte Chatgruppe („Vier Gewinnt“) benutz- Seite 12 von 22 -