scheids vom 11. Juli 2022 sind nicht aufzuheben, weil sie nicht rechtswidrig sind und den Kläger auch nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 46 1. Der in Ziffer 1 des Bescheids enthaltene Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers ist rechtmäßig. 47 a. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. 48 b. Formelle Fehler sind nicht ersichtlich. 49 c. Der Widerruf ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen lagen vor und die zwingende Rechtsfolge wurde angeordnet. 50 Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Antragstellers nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, §§ 5 f. WaffG. Werden danach nachträglich eingetretene Tatsachen bekannt, die zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit oder fehlenden persönlichen Eignung hätte führen müssen, muss die waffenrechtliche Erlaubnis von der zuständigen Behörde widerrufen werden. Dies ist hier der Fall; der Kläger ist waffenrechtlich unzuverlässig. 51 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsverfügung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201, 1202 Rn. 35). 52 aa. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit folgt entgegen der Ansicht des Beklagten allerdings nicht aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. 53 Die Voraussetzungen der Annahme einer Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG sind u. a. gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung (lit. aa) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (lit. bb), gerichtet sind. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG gilt dies auch für Personen, die Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat; nach lit. c. reicht die Unterstützung einer solchen Vereinigung aus. 54 (1) Zur Bestimmung des Begriffs der „Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ kann mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, BeckRS 2019, 20166 Rn. 23) auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst die elementaren Grundsätze der Verfassung, insbesondere die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 670/13 -, BeckRS 2018, 18810 Rn. 107). Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind mit dem egalitären Menschenwürdegehalt der Grundrechte nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BeckRS 2017, 100243 Rn. 527). Gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und das von diesem umfasste und in Art. 20 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Gewaltmonopol (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 547) richtet sich eine - Seite 8 von 22 -

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