102 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs. Danach wurde für den Widerruf der drei Waffenbesitzkarte einmal der Auffangstreitwert und für jede weitere darin eingetragene Waffe jeweils 750 Euro festgesetzt. Dabei wurden die eingetragenen Schalldämpfer nicht berücksichtigt. - Seite 22 von 22 -

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