akt, weil nach wie vor ein Widerruf gestützt auf die Unzuverlässigkeit des Betroffenen
vorliegt.
79
(2) Ein missbräuchlicher oder leichtfertiger Umgang mit Waffen und Munition setzt eine vorsätzliche oder zumindest leichtfertige Verwendung dieser Gegenstände unter Verletzung der Rechtsordnung voraus. Leichtfertiges Verhalten und damit ein gesteigerter Grad an Fahrlässigkeit liegen regelmäßig vor, wenn der Betroffene grob pflichtwidrig handelt. Erfasst werden danach etwa Fälle des besonders sorglosen und unüberlegt,
aber auch des verantwortungslosen Umgangs mit Waffen und Munition. Der Verdacht
eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs wird unter anderem bei Personen
angenommen, die in der Vergangenheit unangemessen auf Stresssituationen reagiert
oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt haben. Auch bedrohliches Auftreten kann auf eine aggressive Gesinnung und die
Unfähigkeit zu besonnenen Reaktionen in Stresssituationen schließen lassen. Bei Personen, die eine Nähe zur Ideologie der sog. Reichsbürger zeigen, wird in der Rechtsprechung ebenfalls die Gefahr eines missbräuchlichen Umgangs mit Waffen und Munition
bejaht, weil diese Personen die Geltung der Rechtsordnung infrage stellen und damit
nicht die Gewähr dafür bieten, sich an diese und insbesondere an das Waffengesetz zu
halten (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 4. Mai 2023 - 3 A 812/20 SN -, juris Rn. 30 m. w. N.;
vgl. zum Ganzen Gade, in: ders., WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 9 ff. m. w. N.).
80
(3) Die ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1
Nr. 2 lit. b sowie § 36 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass der Besitzer von Waffen und Munition die erforderlichen Vorkehrungen trifft, um zu verhindern, dass diese Gegenstände
abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Die von § 36 Abs. 5 WaffG
vorgesehene Konkretisierung der Sicherheitsanforderungen erfolgen durch § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Ein in der Vergangenheit festgestellter Aufbewahrungsverstoß kann danach die Annahme rechtfertigen, dass auch in der Zukunft
keine ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition erfolgen wird (vgl. zum
Ganzen Gade, a. a. O., Rn. 12 ff).
81
(4) Eine Überlassung an Unberechtigte setzt voraus, dass Personen ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis Gewahrsam an Waffen oder Munition erhalten. Mitgewahrsam genügt insoweit. Daher ist grundsätzlich sicherzustellen, dass keine Dritten
(bspw. Familienmitglieder) Zugriff auf diese Gegenstände habe, etwa weil ihnen der Aufbewahrungsort des Schlüssels für den Waffenschrank bekannt ist (vgl. auch insoweit Gade, a. a. O., Rn. 17).
82
(5) In Anwendung des zuvor genannten Maßstabes ist das Gericht im Sinne von § 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO vom Vorliegen des folgenden Sachverhalts überzeugt.
83
Die Gruppe „NORD KREUZ“ und der Kläger gingen davon aus, dass aufgrund der Zuwanderung die öffentliche Ordnung zusammenbrechen werde. In diesem Moment wollten
sich die Gruppenmitglieder in einem Safehouse, einem ehemaligen Ferienlager nahe Warin treffen und dort entsprechend ihrer Planung und Bevorratung ausharren und sich ggf.
gegen Angreifer und Plünderer mit Waffengewalt zur Wehr setzen.
84
In seiner Zeugenvernehmung vom 23. April 2018 im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen ......... und ...... gab der Zeuge ....... an, er habe im Jahr 2018 zusammen
mit ...... im Zuge der Flüchtlingswelle nach leerstehenden Objekten gesucht, um ihre
Familien schützen zu können. Es seien 1,2 Millionen Personen ohne Passkontrolle aus
- Seite 17 von 22 -