45 Der Antragsgegner ist danach berechtigt, geeigneten Lehrkräften Lehraufträge zu erteilen und dementsprechend grundsätzlich auch, den sich aufgrund nachträglich eintretender Umstände nicht als geeignet erweisenden Lehrbeauftragten diesen Lehrauftrag wieder zu entziehen. Ebenso wie die - positive - Eignungsfeststellung eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers/der Bewerberin verlangt, setzt jedoch auch die negative - Feststellung der Nichteignung als Lehrbeauftragte(r) eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Eignung der Lehrkraft sprechenden, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorliegenden Umstände voraus. Die Annahme, eine Lehrbeauftragte sei ungeeignet für ihre Aufgabe, muss mithin Ergebnis einer Würdigung sein, nach der unter Berücksichtigung der ihr anzulastenden Umstände sowie deren Häufigkeits- und Schweregrades und der von ihr bislang gezeigten Leistungen und Befähigungen anzunehmen ist, dass sie als Lehrbeauftragte nicht geeignet ist. 46 Vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 2 S 424 -98 -,NVwZ-RR 1999, 442. 47 Da sich die Anforderungen, die an einen Bewerber/eine Bewerberin um ein öffentliches Amt zu stellen sind, nach den wahrzunehmenden Aufgaben bestimmen, folgt hieraus: An die Eignung von Bewerbern/Bewerberinnen für Lehraufträge ist der Maßstab der funktionsbezogenen Treuepflicht anzulegen, den das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Loyalitätspflicht von Angestellten im öffentlichen Dienst entwickelt hat (BAGE 28, 62; 33, 43; 34, 1; 51, 246). Was dort für Angestellte im öffentlichen Dienst entwickelt worden ist, muss erst recht für Lehrbeauftragte gelten, weil sie - anders als regelmäßig Angestellte - nur für kurze Zeit Lehraufträge erhalten, also nur zeitlich beschränkt tätig werden. Der Inhaber/die Inhaberin eines öffentlichen Amtes, der/die keinen Beamtenstatus hat, schuldet nach dieser Rechtsprechung diejenige politische Loyalität, die für eine funktionsgemäße Amtsausübung unverzichtbar ist. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 89/87 -, juris. 49 Wie jeder andere Arbeitnehmer auch, schuldet ein Lehrbeauftragter/eine Lehrbeauftragte danach seinem/ihrem Arbeitgeber Loyalität. Die an der Art der angestrebten Tätigkeit orientierte Prüfung der Eignungsvoraussetzungen findet ihre Parallele im Kündigungsrecht. Wegen der politischen Meinungsäu��erung oder der politischen Betätigung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin darf nur gekündigt werden, wenn das Arbeitsverhältnis konkret berührt wird. 50 Vgl. BAG, Urteile vom 31. März 1976 - 5 AZR 104/74 - und vom 12. Mai 2022 - 2 AZR 479/09 -; jeweils juris. 51 Danach sind die Funktionen des konkreten Lehrauftrages in den Blick zu nehmen und ist zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Eignung hinsichtlich der funktionsbezogenen Treuepflicht erfüllt sind. 52 Nach Maßgabe dessen, spricht einiges dafür, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Tweets vom 20. Mai 2023 ("ganzer brauner Dreck") Anlass für Zweifel an ihrer Eignung für den Lehrauftrag in dem Fach "Interkulturelle Kompetenz" an der HSPV gegeben hat. 53 Aus dem Verständnis eines unvoreingenommenen Dritten ist die Äußerung der Antragstellerin jedenfalls mehrdeutig zu verstehen, so dass es nicht gänzlich abwegig ist, die Äußerung "ganzer brauner Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden" als Diskreditierung großer Teile der Angehörigen des Polizeidienstes zu verstehen. Wer Personen eine nationalsozialistische Gesinnung zuschreibt, impliziert damit, dass diese Personen dieses Gedankengut hegen und entsprechend handeln. 54 Die Antragstellerin selbst hat mit ihrer E-Mail vom 22. Mai 2023 an den Antragsgegner klargestellt, dass sie mit der Bezeichnung "brauner Dreck" weder alle Polizisten und Polizistinnen, noch die Sicherheitsbehörden oder Polizeischüler und Polizeischülerinnen gemeint habe, sondern ausschließlich die "Gesinnung von Beamten und Beamtinnen, die menschenverachtend und rassistisch unterwegs" seien. Soweit die Antragstellerin weiter meint, sie habe mit dieser Äußerung auf strukturelle Probleme in Bezug auf rassistische Polizeikontrollen und Polizeigewalt hinweisen wollen, lässt ihre gewählte Ausdrucksweise "ganzer brauner Dreck" allerdings einen sachlichen Diskurs zu diesem Thema - der ihr auch nach Auffassung des Gerichts in jedem Falle zusteht - vermissen. Dass es sich nach den Angaben der Antragstellerin um eine nicht unübliche Formulierung zur Benennung rechtsextremistischen Gedankenguts in der Polizei handele, wie ein Artikel in dem Polizei-Magazin "Streife" von Januar 2021 zeige, 55 vgl. https://polizei.nrw/sites/default/files/2021-02/Streife_01 _2021_Web_0.pdf, 56 macht die Äußerung im vorliegenden Zusammenhang nicht zu einem adäquaten Mittel des Meinungsaustauschs. Die Ausdrucksweise der Antragstellerin lässt jedenfalls die notwendige Sensibilität, die sie im Rahmen des ihr erteilten Lehrauftrags in dem Fach "Interkulturelle Kompetenz" gerade vermitteln soll, vermissen. Ebenso mögen die am 27. Juni 2023 im Zusammenhang mit dem Anhörungsschreiben veröffentlichten Kurznachrichten

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