22 Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, sie habe mit ihrem Tweet nicht gegen das Zurückhaltungs- oder Mäßigungsgebot verstoßen. Ein Zurückhaltungsgebot bei öffentlichen Äußerungen bestehe für sie im Zusammenhang mit ihrem Lehrauftrag nicht. Eine Pflicht zur Zurückhaltung bei privaten Meinungsäußerungen, die dem wissenschaftlichen Diskurs im freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat angemessen sei, könne nicht aus bestimmten Anforderungen an die Eignung zum akademischen Lehre abgeleitet werden. Ihr Tweet vom 20. Mai 2023 verstoße auch nicht gegen das Maß an Loyalität und Zurückhaltung, dass für eine funktionsgemäße Ausübung des Amtes einer Lehrbeauftragten unverzichtbar sei. An dem beamtenrechtlichen Mäßigungsgebot müsse sich ihr Tweet nicht messen lassen. Die Bezeichnung "brauner Dreck" beziehe sich nicht pauschal auf alle Polizistinnen und Polizisten. Vielmehr bezeichne sie damit rechtsextremes, sowie rassistisches Gedankengut in den Sicherheitsbehörden. Da rassistisches, rechtsextremes sowie antisemitisches Gedankengut in der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen keinen Platz haben dürften, könne die von ihr geübte Kritik an der Existenz solchen Gedankenguts nicht amtspflichtwidrig sein. Im Übrigen handele es sich um eine nicht unübliche Formulierung zur Benennung rechtsextremistischen Gedankenguts in der Polizei. Ungeachtet dessen stelle der fragliche Tweet keinen Verstoß gegen § 33 Abs. 2, 34 Abs. 1 S. 3 Beamtenstatusgesetz dar. Sie habe den Tweet weder in einem sachlichen noch einem örtlichen oder sonst irgendeinem Zusammenhang zu ihrem Lehrauftrag abgesetzt. Der Tweet sei auch nicht strafbar oder aus sonstigen Gründen pflichtwidrig. Es sei weder dargetan noch erkennbar, dass der Tweet die Aufgabenerfüllung der HSPV beeinträchtige. Insbesondere folge eine solche zurechenbare Beeinträchtigung nicht daraus, dass Dritte infolge des Tweets der HSPV sowie ihren Angehörigen mit der Begehung von gegen sie gerichteten Straftaten gedroht hätten. Ein vorsätzliches und rechtswidriges Dazwischentreten Dritter, dass erstmals eine Gefahr begründe, sei ihr, der Antragstellerin, nicht zurechenbar. Mache sie von ihrer grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit Gebrauch und komme es infolgedessen zu strafrechtlich relevanten Drohungen, habe sich der Antragsgegner vielmehr schützend vor sie zu stellen. Es sei auch weder dargetan noch erkennbar, dass der Widerruf zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf Bl. 2ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. 23 Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 2797/23 gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 28. Juli 2023 wiederherzustellen. 24 25 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. 26 27 Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, dass zunächst darauf hinzuweisen sei, dass selbst wenn der Antrag Erfolg habe, die Antragstellerin den Lehrauftrag nicht wahrnehmen könne. Eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit dürfe nur ausgeübt werden, wenn eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt werde. Zudem sei die Erstellung des Lehrplans für die Vorlesungszeit ab September bereits abgeschlossen. Der Kurs "Interkulturelle Kompetenz" sei bereits abschließend mit Lehrkräften besetzt. Der Widerrufsbescheid sei auch offensichtlich rechtmäßig. Vorliegend seien nach Erteilung des Lehrauftrags mehrere Tatsachen eingetreten, die jeweils schon für sich genommen den Widerruf des Lehrauftrags begründen würden. Dies seien der Post der Antragstellerin auf Twitter vom 20. Mai 2023 sowie die öffentlichen Äußerungen der Antragstellerin zu dem Anhörungsschreiben vom 23. Juni 2023. Durch die genannten Tweets und den geäußerten Spott verstoße die Antragstellerin gegen das Loyalitäts- und Zurückhaltungsgebot. Durch das Verhalten der Antragstellerin sei eine funktionsgemäße Ausübung des Lehrauftrages zukünftig nicht mehr gegeben. Zudem widerspreche das Verhalten der Antragstellerin den Inhalten des von ihr unterrichteten Fachs der "Interkulturellen Kompetenz". Durch ihre pauschalen Äußerungen und den Versuch, die HSPV öffentlich lächerlich zu machen, zeige die Antragstellerin, dass sie selbst nicht in der Lage sei, entsprechend den Zielen ihres Faches zu agieren und zu kommunizieren. Ein erforderliches Vertrauensverhältnis, welches Grundlage für die Zusammenarbeit der Bediensteten der HSPV mit der Antragstellerin sei, sei nicht mehr vorhanden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragserwiderung wird auf Bl. 158ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte in dem Verfahren 4 K 2797/23 und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. 29 II. 30 Der zulässige Antrag der Antragstellerin, 31 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 2797/23 gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 28. Juli 2023 wiederherzustellen, ist begründet.

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